BMF: Einkommensteuerliche Pflichten des Zwangsverwalters
Anwendungsfragen zum BFH-Urteil vom 10.2.2015 - IX R 23/14 -
Bundesministerium der Finanzen 3. Mai 2017, IV A 3 - S 0550/15/10028 (DOK 2017/0384389)
Durch den Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung wird dem Schuldner die Befugnis zur Verwaltung und Benutzung des Grundstücks entzogen (§ 148 Abs. 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG). Der Beschluss gilt zugunsten des Gläubigers als Beschlagnahme des Grundstücks (§ 146 Abs. 1, § 20 Abs. 1 ZVG). Das Recht, das Grundstück zu verwalten und zu benutzen, geht auf den Zwangsverwalter über. Er ist gem. § 152 ZVG verpflichtet, das Grundstück in seinem wirtschaftlichen Bestand zu erhalten und ordnungsgemäß zu benutzen. Die Anordnung der Zwangsverwaltung lässt das Eigentum des Schuldners an dem Grundstück unberührt; ihm verbleibt auch die dingliche Verfügungsbefugnis über das Grundstück. Die Beschlagnahme führt aber dazu, dass das unter Zwangsverwaltung stehende Grundstück von dem übrigen Vermögen des Schuldners getrennt wird und ein Sondervermögen bildet, welches den die Zwangsverwaltung betreibenden Vollstreckungsgläubigern zur Sicherung ihres Befriedigungsrechtes zur Verfügung steht.
In dem Urteil vom 10.2.2015, IX R 23/14, BStBl 2017 II S. XXX = SIS 15 11 59 hat sich der BFH zu den steuerlichen Pflichten des Zwangsverwalters - insbesondere der Einkommensteuerentrichtungspflicht - im Zusammenhang mit Einkünften aus einem vermieteten/verpachteten und der Zwangsverwaltung unterliegenden Grundstück geäußert.
Die nachfolgenden Grundsätze sind daher anzuwenden, wenn das zwangsverwaltete Grundstück vermietet oder verpachtet wird und dem Schuldner aus dieser Tätigkeit Einkünfte zuzurechnen sind.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung dieses Urteils Folgendes:
- Stellung des Zwangsverwalters
- Steuererklärungspflichten des Zwangsverwalters
II.1 Allgemeines
II.2 Für Zeiträume vor der Bestellung des Zwangsverwalters
II.3 Nach Beendigung der Zwangsverwaltung - Entrichtungspflicht des Zwangsverwalters
III.1 Inhalt und Umfang der Entrichtungspflicht
III.2 Verhältnis zwischen Zwangsverwalter und Grundstückseigentümer
III.3 Entrichtungspflicht nach Aufhebung der Zwangsverwaltung - Mitwirkungspflichten des Zwangsverwalters
IV.1 Steuerliche Mitwirkungspflichten
IV.2 Zivilrechtliche Mitteilungspflichten - Örtliche Zuständigkeit
- Ermittlung der Einkünfte für den Zeitraum der Zwangsverwaltung
- Veranlagungswahlrecht
- Verteilung der Einkommensteuer
- Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheids / Feststellungsbescheids
IX.1 Bekanntgabe während der Zwangsverwaltung
IX.1.1 Bekanntgabe von Einkommensteuerbescheiden
IX.1.2 Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte Feststellung der Einkünfte
IX.1.3 Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften einer Bruchteilsgemeinschaft
IX.1.4 Bekanntgabe von Bescheiden über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Einkünften einer Gesamthandsgemeinschaft
IX.2 Bekanntgabe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung
IX.3 Bekanntgabe nach Aufhebung der Zwangsverwaltung im Insolvenzverfahren - Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen
- Mehrere zwangsverwaltete Grundstücke
- Einspruchsbefugnis des Zwangsverwalters
- Verlustvor- und -rückträge
- Zuordnung von Erstattungen
- Haftung des Zwangsverwalters
- Veräußerung des Grundstücks
- Gerichtlich angeordnete Verwaltung nach § 94 ZVG
- Kalte Zwangsverwaltung
- Zeitlicher Anwendungsbereich
- Körperschaftsteuer