BMF: Berücksichtigung von Aufwendungen für den Unterhalt von Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG
Überarbeitung des BMF-Schreibens vom 7. Juni 2010 (BStBl I Seite 588 = SIS 10 14 87)
Bundesministerium der Finanzen 6. April 2022, IV C 8 - S 2285/19/10002 :001 (DOK 2022/0025379)
Inhaltsübersicht
- Unterhaltsempfänger
1. Zum Abzug berechtigende Unterhaltsempfänger
1.2. Zum Abzug nicht berechtigende Unterhaltsempfänger - Feststellungslast / Beweisgrundsätze / Erhöhte Mitwirkungspflicht und Beweisvorsorge des Steuerpflichtigen
- Allgemeiner Grundsatz zur Nachweiserbringung
- Nachweis der Unterhaltsbedürftigkeit / Unterhaltserklärung
- Unterstützung von Personen im erwerbsfähigen Alter (Erwerbsobliegenheit)
- Nachweis von Aufwendungen für den Unterhalt
1. Überweisungen
6.2. Andere Zahlungswege - Aufteilung einheitlicher Unterhaltsleistungen auf mehrere Personen
- Unterstützung durch mehrere Personen
1. Unterstützung durch mehrere unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen
8.2. Unterstützung durch eine im Inland nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Person - Zeitanteilige Ermäßigung des Höchstbetrags
1. Feststellung der Monate der Unterhaltszahlungen
9.2. Zeitliche Zuordnung der Unterhaltsaufwendungen
9.3. Vereinfachungsregelungen
9.4. Zeitpunkt des Abflusses der Unterhaltsleistung - Anrechnung eigener Bezüge der unterhaltenen Personen
1. Begriff der Bezüge
10.2. Umrechnung ausländischer Bezüge
10.3. Berücksichtigung der Kostenpauschale
10.4. Unterstützungszeitraum / Schwankende Bezüge - Abzugsbeschränkungen
11.1. Verhältnisse des Wohnsitzstaates (Ländergruppeneinteilung)
11.2. Opfergrenzenregelung - Anwendungsregelung
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen an Personen im Ausland als außergewöhnliche Belastung die folgenden Grundsätze.
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Auf den Internetseiten des BMF:
Vollständiges BMF-Schreiben [pdf, 285 kB]