BMF: Investmentsteuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie
Bundesministerium der Finanzen 9.April 2020, IV C 1 - S 1910/19/10079 :002 (DOK 2020/0340848)
Bezug: E-Mail des BVI vom 26. März 2020
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich Ihr vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie an mich gerichtetes Schreiben vom 26. März 2020 wie folgt:
Eine passive Grenzverletzung zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. April 2020 stellt bei Investmentfonds grundsätzlich keinen wesentlichen Verstoß i. S. d. Rz. 2.18 des BMF-Schreibens vom 21. Mai 2019, BStBl I S. 527 = SIS 19 06 64, dar und wird nicht auf die 20-Geschäftstage-Grenze i. S. d. Rz. 2.19 dieses BMF-Schreibens angerechnet.
Eine passive Grenzverletzung zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. April 2020 gilt bei Spezial-Investmentfonds grundsätzlich nicht als wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 26 InvStG.