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BMF: Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag)

Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2025

Bundesministerium der Finanzen 28. November 2024, IV C 4 - S 2221/20/10002 :006 (DOK 2024/0944936)

Bezug: Zuletzt BMF-Schreiben vom 24. November 2023 - IV C 3 - S 2221/20/10002 :005, DOK 2023/1129116 - (BStBl I Seite 2047 = SIS 23 18 92)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen:1

1 Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.

Vorsorgeaufwen-
dungen nach
Belgien Irland Lettland Malta
§ 10 Absatz 1
Nummer 2
Buchstabe a EStG
51,96 %

 
73,81 %

 
76,86 %

 
51,96 %

 
§ 10 Absatz 1
Nummer 3 Satz 1
Buchstabe a und b
EStG (ohne
Krankengeldanteil)
39,11 % 13,49 % 2,93 % 39,11 %
§ 10 Absatz 1
Nummer 3a EStG
(Anteil vom
Globalbeitrag für
Krankengeld)
8,94 %

(1,68 %)

 
12,70 %

(2,38 %)

 
16,81 %

(10,18 %)

 
8,94 %

(1,68 %)

  
Gesamtaufwand 100,00 %2



 
100,00 %



 
96,60 %
(3,40%
sonstige
nicht
Abziehbare)
100,00 %2



 
Für Höchstbetrags-
berechnung gemäß
§ 10 Absatz 3 EStG
anzusetzender
Arbeitgeberanteil
99,07 %



 
162,38 %



 
172,68 %



 
51,96 %



 
 
Vorsorgeaufwen-
dungen nach
Norwegen Portugal     Spanien   
Zypern
§ 10 Absatz 1
Nummer 2
Buchstabe a EStG
51,96 %

 
85,32 %

 
96,88 %

 
85,32 %

 
§ 10 Absatz 1
Nummer 3 Satz 1
Buchstabe a und b
EStG (ohne
Krankengeldanteil)
39,11 %



 
-



 
-



 
-



 
§ 10 Absatz 1
Nummer 3a EStG
(Anteil vom
Globalbeitrag für
Krankengeld)
8,94 %

(1,68 %)

 
14,68 %

(2,75 %)

 
3,12 %

(3,12 %)

  
14,68 %

(2,75 %)

 
Gesamtaufwand 100,00 %2 100,00 % 100,00 %  100,00 %
Für Höchstbetrags-
berechnung gemäß
§ 10 Absatz 3 EStG
anzusetzender
Arbeitgeberanteil
93,93 %



 
184,21 %



 
486,01 %



 
85,32 %



 

2 Die Abweichung in der Summe beruht auf der Rundung der Einzelwerte.

Anwendungsbeispiel:
Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2025 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 €.
Lösung:
A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:
  • Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 519,60 € (= 51,96 % von 1.000 €),
  • Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i. H. v. 391,10 € (= 39,11 % von 1.000 €),
  • Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG i. H. v. 89,40 € (= 8,94 % von 1.000 €, darin enthalten 16,80 € = 1,68 % von 1.000 € für Krankengeld und 72,60 € = 7,26 % von 1.000 € für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).
Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeitgeberanteil i. H. v. 990,70 € (= 99,07 % von 1.000 €) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuer-bescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2025 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 15 Buchstabe a des für Kalenderjahre ab 2025 maßgeblichen BMF-Schreibens vom 5. September 2024 [BStBl I Seite 1255]).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2025 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen (http://www.bundesfinanzministerium.de) unter der Rubrik Themen – Steuern – Steuerarten – Einkommensteuer zur Ansicht und zum Abruf bereit.


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