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BMF: Einbringung eines Wirtschaftsguts in eine Personengesellschaft gegen Gutschrift auf dem sog. Kapitalkonto II

Anwendung der BFH-Urteile vom 29. Juli 2015, IV R 15/14 (BStBl 2016 II S. ...) und vom 4. Februar 2016, IV R 46/12 (BStBl II S. ...)

Bundesministerium der Finanzen 26. Juli 2016, IV C 6 - S 2178/09/10001 (DOK 2016/0695791)

Bringt der Gesellschafter einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut gegen Gutschrift eines Betrags ausschließlich auf dem sogenannten Kapitalkonto II in die Gesellschaft ein, ist auch dieser Vorgang nach dem BMF-Schreiben vom 11. Juli 2011 (BStBl 2011 I S. 713 = SIS 11 22 66) als ein entgeltlicher Vorgang (und nicht als Einlage) anzusehen, der zur Gewährung von Gesellschaftsrechten führt, wenn nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen auf diesem Konto auch Verluste gebucht werden. Nach den Urteilen des BFH vom 29. Juli 2015, IV R 15/14 (BStBl 2016 II S. ... = SIS 16 01 11) und vom 4. Februar 2016, IV R 46/12 (BStBl II S. ... = SIS 16 05 32) ist dieser Vorgang dagegen als Einlage und nicht als entgeltliches Geschäft zu behandeln. Damit hat der BFH in diesen Urteilen ausdrücklich der Rechtsauffassung der Finanzverwaltung in dem BMF-Schreiben vom 11. Juli 2011 (BStBl 2011 I S. 713 = SIS 11 22 66) widersprochen.

Nach Auffassung des BFH sind Einbringungen in Personengesellschaften gegen Buchung auf einem Gesellschafterkonto nur dann entgeltliche Vorgänge und führen nur dann zur Gewährung von Gesellschaftsrechten, wenn ein Kapitalkonto angesprochen wird, nach dem sich die maßgebenden Gesellschaftsrechte, insbesondere das Gewinnbezugsrecht, richten (das ist in der Regel das Kapitalkonto I). Danach führt jedenfalls die ausschließliche Buchung auf dem Kapitalkonto II nicht zu einem entgeltlichen Vorgang und damit nicht zur Gewährung von Gesellschaftsrechten, sondern ist als Einlage zu behandeln.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur Anwendung der BFH-Urteile vom 29. Juli 2015, IV R 15/14 (a.a.O.) und vom 4. Februar 2016, IV R 46/12 (a.a.O.) wie folgt Stellung:

Die BFH-Urteile sind in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Tz. I. 2 und Tz. II. 2. a) erster und dritter Spiegelstrich sowie Tz. II. 2. b) des BMF-Schreibens vom 11. Juli 2011 (BStBl 2011 I S. 713 = SIS 11 22 66) sowie die Tz. 24.07 des Umwandlungssteuererlasses (BMF-Schreiben vom 11. November 2011, BStBl 2011 I S. 1314 = SIS 11 41 63) sind demnach insoweit überholt, als danach sowohl eine Buchung, die ausschließlich auf einem variablen Kapitalkonto (insbesondere dem Kapitalkonto II) erfolgt, als auch eine Buchung, die teilweise auf einem variablen Kapitalkonto (insbesondere dem Kapitalkonto II) und teilweise auf einem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto erfolgt, zu einer Gewährung von Gesellschaftsrechten und damit zu einem entgeltlichen Vorgang führt.

Auf gemeinsamen Antrag des Übertragenden oder des Einbringenden und der übernehmenden Personengesellschaft kann in noch offenen Fällen die bisherige Verwaltungsauffassung in den BMF-Schreiben vom 11. Juli 2011 (BStBl 2011 I S. 713 = SIS 11 22 66) und vom 11. November 2011 (BStBl 2011 I S. 1314 = SIS 11 41 63), wonach auch eine Buchung auf dem Kapitalkonto II zu einer Gewährung von Gesellschaftsrechten führt, für Übertragungen und Einbringungen bis zum 31. Dezember 2016 weiterhin angewendet werden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

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