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Bayerisches LfSt: Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG bzw. § 7i Abs. 2 EStG als materiellrechtliche Tatbestandsvoraussetzung für die erhöhten Absetzungen

Verfahren bei Nichtvorliegen der Bescheinigung

LfSt Bayern 13.12.2012, S 2198 b.2.1 - 9/20 St 32; SIS 13 00 11

Im Beschluss vom 20.7.2010, X B 70/10 (BFH/NV 2010 S. 2007 = SIS 10 31 89), der in einem Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung erging, äußerte der BFH ernstliche Zweifel hinsichtlich der Rechtmäßigkeit eines Einkommensteuerbescheides, wenn in diesem allein aufgrund der noch fehlenden Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde gem. § 7 i Abs. 2 EStG die Steuervergünstigung nach den §§ 10 f, 7 i EStG nicht berücksichtigt wird. Nach Auffassung des BFH habe eine ermessensgerechte Schätzung nach § 162 Abs. 5 AO zu erfolgen.

Nach Erörterung des o.g. BFH-Beschlusses auf Bund-Länder-Ebene war die Finanzverwaltung zunächst bei ihrer Auffassung geblieben, bei Nichtvorliegen der notwendigen Bescheinigung eine Schätzung der zu bescheinigenden Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 5 AO abzulehnen. Aufgrund verschiedener hiervon abweichender Entscheidungen von Finanzgerichten wurde die Thematik erneut von den obersten Finanzbehörden der Länder und des Bundes erörtert. Hierbei wurde folgender Beschluss gefasst:

Entgegen der bisher vertretenen Auffassung kann in Fällen, in denen das FA die Schätzung des Abzugsbetrages nach §§ 7 h, 7 i, 10 f EStG alleine wegen Nichtvorlage der Bescheinigung nach §§ 7 h Absatz 2, 7 i Absatz 2 EStG abgelehnt hat, dem Grunde nach Aussetzung der Vollziehung gewährt werden.

Voraussetzung für die Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist zum einen, dass das Vorliegen eines begünstigten Objekts dem Grunde nach durch geeignete Unterlagen nachgewiesen ist und zum anderen ein Nachweis für das Vorliegen von begünstigten Aufwendungen. Die Entscheidung bei den erklärten begünstigten Aufwendungen einen angemessenen Sicherheitsabschlag vorzunehmen, ist unter Berücksichtigung der eingereichten Unterlagen im Einzelfall zu treffen.

Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass nach vorgenannten Grundsätzen auch im Rahmen des Lohnsteuerermäßigungsverfahrens sowie bei der Festsetzung von ESt-Vorauszahlungen verfahren werden kann, nicht aber bei der Veranlagung zur Einkommensteuer.

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