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BMF: Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG

Bundesministerium der Finanzen 22. April 2025, IV C 1 - S 2410/00024/008/047 (DOK: COO.7005.100.2.11844066)

Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 6. November 2023 (BStBl I S. 1947 = SIS 23 18 10) wie folgt neu gefasst:

Inhaltsverzeichnis

  1. Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 EStG
    1. Sorgfaltspflichten im Meldeverfahren
    2. Inhalt des Meldedatensatzes
      2.1. Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG
      2.2. Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG
      2.3. Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG
      2.4. Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG
      2.5. Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG
      2.6. Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG
      2.7. Verfahren bei Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung
      2.8. Meldedatensatz zu Dividendenerträgen von Spezial-Investmentfonds bei ausgeübter Transparenzoption
    3. § 45b Absatz 2 Satz 2 EStG
  2. Finanzvereinbarungen nach § 45b Absatz 3 EStG
  3. Verfahren der Datenübermittlung nach § 45b Absatz 4 bis 6 EStG, § 45c Absatz 1 und 2 EStG
  4. Korrektur fehlerhafter Meldungen
  5. Verfahren bei Ausstellung von berichtigten Bescheinigungen
  6. Unterjähriger Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht
  7. Meldung nach § 45b Absatz 4 Satz 2 EStG
  8. Datenübermittlung nach § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG
  9. Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser Abstandnahme vom Steuerabzug gemäß § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG
  10. Anwendung des § 45b Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 EStG bei Kundendepots, die ein inländisches Kreditinstitut für andere in- und ausländische Kreditinstitute führt
  11. § 45b Absatz 7 Satz 3 EStG
  12. § 45b Absatz 8 EStG
  13. Angaben nach § 45c Absatz 1 EStG
  14. Angaben gemäß § 45c Absatz 2 EStG
  15. Berücksichtigung von Korrekturen nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG
  16. Anwendungsregelung und Fundstellennachweis

I. Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 EStG

Nach § 45b Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Angaben für sämtliche Kapitalerträge gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 EStG zu übermitteln. Ausgenommen sind Kapitalerträge aus Aktien und Genussscheinen, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstiger Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden.

Kapitalerträge nach § 20 Absatz 3 EStG und § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG sind nicht von § 45b Absatz 2 EStG und § 45c EStG erfasst. Inländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) sind ebenfalls nicht von § 45b Absatz 2 EStG und § 45c EStG erfasst.

[...]

Auf den Internetseiten des BMF:

Vollständiges BMF-Schreiben [pdf, 415 kB]

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