BMF: Einzelfragen zur Datenübermittlung nach Maßgabe des § 45b und des § 45c EStG
Bundesministerium der Finanzen 22. April 2025, IV C 1 - S 2410/00024/008/047 (DOK: COO.7005.100.2.11844066)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 6. November 2023 (BStBl I S. 1947 = SIS 23 18 10) wie folgt neu gefasst:
Inhaltsverzeichnis
- Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 EStG
- Sorgfaltspflichten im Meldeverfahren
- Inhalt des Meldedatensatzes
2.1. Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 EStG
2.2. Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 EStG
2.3. Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 EStG
2.4. Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 EStG
2.5. Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG
2.6. Angaben nach § 45b Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EStG
2.7. Verfahren bei Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung
2.8. Meldedatensatz zu Dividendenerträgen von Spezial-Investmentfonds bei ausgeübter Transparenzoption - § 45b Absatz 2 Satz 2 EStG
- Finanzvereinbarungen nach § 45b Absatz 3 EStG
- Verfahren der Datenübermittlung nach § 45b Absatz 4 bis 6 EStG, § 45c Absatz 1 und 2 EStG
- Korrektur fehlerhafter Meldungen
- Verfahren bei Ausstellung von berichtigten Bescheinigungen
- Unterjähriger Wechsel zwischen beschränkter und unbeschränkter Steuerpflicht
- Meldung nach § 45b Absatz 4 Satz 2 EStG
- Datenübermittlung nach § 45b Absatz 6 Satz 1 EStG
- Datenübermittlung bei vollständiger oder teilweiser Abstandnahme vom Steuerabzug gemäß § 45b Absatz 6 Satz 2 EStG
- Anwendung des § 45b Absatz 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 EStG bei Kundendepots, die ein inländisches Kreditinstitut für andere in- und ausländische Kreditinstitute führt
- § 45b Absatz 7 Satz 3 EStG
- § 45b Absatz 8 EStG
- Angaben nach § 45c Absatz 1 EStG
- Angaben gemäß § 45c Absatz 2 EStG
- Berücksichtigung von Korrekturen nach § 43a Absatz 3 Satz 7 EStG
- Anwendungsregelung und Fundstellennachweis
I. Meldedatensatz nach § 45b Absatz 2 EStG
Nach § 45b Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) sind die Angaben für sämtliche Kapitalerträge gemäß § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a und 2 Satz 4 EStG zu übermitteln. Ausgenommen sind Kapitalerträge aus Aktien und Genussscheinen, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstiger Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden.
Kapitalerträge nach § 20 Absatz 3 EStG und § 20 Absatz 4a Satz 2 EStG sind nicht von § 45b Absatz 2 EStG und § 45c EStG erfasst. Inländische Beteiligungseinnahmen nach § 6 Absatz 3 Nummer 2 Investmentsteuergesetz (InvStG) sind ebenfalls nicht von § 45b Absatz 2 EStG und § 45c EStG erfasst.
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Auf den Internetseiten des BMF: