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BMF: Außergewöhnliche Belastungen; Steuerliche Nachweisführung bei Krankheitskosten (hier: § 33 Absatz 4 EStG i. V. m. § 64 Absatz 1 Nummer 1 EStDV)

Bundesministerium der Finanzen 26. November 2024, IV C 3 - S 2284/20/10002 :005 (DOK 2024/1047022)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis des schriftlichen Verfahrens mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 64 Absatz 1 Nummer 1 EStDV ab dem Veranlagungszeitraum 2024 Folgendes:

Der Nachweis der Zwangsläufigkeit nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 EStDV ist im Falle eines eingelösten E-Rezepts durch den Kassenbeleg der Apotheke bzw. durch die Rechnung der Online-Apotheke oder bei Versicherten mit einer privaten Krankenversicherung alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen. Der Kassenbeleg (alternativ: die Rechnung der Online-Apotheke) muss folgende Angaben enthalten: Name der steuerpflichtigen Person, die Art der Leistung (zum Beispiel Name des Arzneimittels), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag, Art des Rezeptes. Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person nicht auf dem Kassenbeleg vermerkt ist.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Einkommensteuer (http://bundesfinanzministerium.de) zur Ansicht und zum Abruf bereit.

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