Kapitalertragsteuer; BFH-Urteil VIII R 21/19 vom 15.11.2022; Aufhebung des BMF-Schreibens „Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte“ vom 26.7.2013 (BStBl I 2013, 939)
Bundesministerium der Finanzen 12. Mai 2023, IV C 1 - S 2252/19/10017 :001 (DOK 2023/0466839)
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:
Der BFH hat mit seinem Urteil vom 15. November 2022, VIII R 21/19 = SIS 23 03 47, entschieden, dass die Sperrwirkung des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Absatz 1 Nummer 1 EStG nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann eintritt, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist.
Dies steht im Widerspruch zum BMF-Schreiben „Ertragsteuerliche Folgen der Veräußerung von Dividendenansprüchen durch Steuerausländer an Dritte“ vom 26. Juli 2013 (BStBl I 2013, 939 = SIS 13 21 60). Dieses BMF-Schreiben wird daher aufgehoben.
Durch das KroatienAnpG vom 25. Juli 2014 wurde gesetzlich klargestellt, dass eine tatsächliche Besteuerung der Veräußerungsgewinne auf Dividendenansprüche für den Eintritt der Sperrwirkung nach § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a Satz 2 EStG erforderlich ist. Eine nicht steuerbare Veräußerung der Dividendenansprüche zwischen beschränkt Steuerpflichtigen führt daher seit dem Veranlagungszeitraum 2014 nicht mehr zur Steuerfreiheit der Dividenden.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.