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BMF: Steuerliche Gewinnermittlung; Bewertung von Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für Versorgungszusagen, die im Jahr des Übergangs auf neue Rechnungsgrundlagen erteilt werden

Bundesministerium der Finanzen 17. Dezember 2019, IV C 6 - S 2176/19/10001 :001 (DOK 2019/1108806)

Bezug: BMF-Schreiben vom 16. Dezember 2005 (BStBl I S. 1054) zum Übergang auf die "Heubeck-Richttafeln 2005 G"; BMF-Schreiben vom 19. Oktober 2018 (BStBl I S. 1107) zum Übergang auf die "Heubeck-Richttafeln 2018 G"; Beschluss des Bundesfinanzhofes (BFH) XI R 34/16 vom 13. Februar 2019 (BStBl II S. xxx)

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 13. Februar 2019 – XI R 34/16 – (BStBl II S. xxx) entschieden, dass Pensionsrückstellungen nach § 6a EStG für im Jahr der Veröffentlichung neuer Rechnungsgrundlagen vereinbarte Versorgungszusagen nicht nach § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG zu verteilen sind. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Beschlusses über den entschiedenen Einzelfall hinaus anzuwenden. Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 19. Oktober 2018 (BStBl I S. 1107) wird wie folgt gefasst:

"5 Die Verteilungsregelung gilt nicht für Versorgungszusagen, die im Übergangsjahr erteilt werden (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2019, BStBl II S. xxx). Die entsprechenden Pensionsrückstellungen sind zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der "Heubeck-Richttafeln 2018 G" anzusetzen. Aus Billigkeitsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, auch die Pensionsrückstellungen für Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 gemäß § 6a Absatz 4 Satz 2 EStG (vgl. Randnummern 3 und 4 sowie 6 bis 8) zu verteilen. Satz 3 kann nur einheitlich für alle Versorgungszusagen im Sinne des Satzes 1 angewendet werden."

Randnummer 5 des BMF-Schreibens vom 16. Dezember 2005 (BStBl I S. 1054) wird entsprechend mit der Maßgabe neu gefasst, dass die betroffenen Pensionsrückstellungen zum Schluss des Wirtschaftsjahres in Höhe der Teilwerte unter Zugrundelegung der "Heubeck-Richttafeln 2005 G" angesetzt werden können. Die Neufassung der Randnummern 5 ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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