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BMF-Schreiben zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 28.2.2013 in der Rechtssache C-425/11 (Ettwein) - § 1a EStG bei Wohnsitz Schweiz

Bundesministerium der Finanzen 16. September 2013, IV C 3 - S 1325/11/10014 (DOK 2013/0855952)

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit Urteil vom 28.2.2013 in der Rechtssache C-425/11 "Ettwein" (BStBl 2013 II S. ... = SIS 13 07 71; das EuGH-Urteil wird zeitgleich mit diesem BMF-Schreiben im Anhang des BStBl Teil II veröffentlicht), entschieden:

"Art. 1 Buchst. a des zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits geschlossenen Abkommens über die Freizügigkeit, unterzeichnet in Luxemburg am 21. Juni 1999, sowie die Art. 9 Abs. 2, 13 Abs. 1 und 15 Abs. 2 des Anhangs I dieses Abkommens sind dahin auszulegen, dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, nach der Eheleuten, die Staatsangehörige dieses Staates sind und mit ihren gesamten steuerpflichtigen Einkünften der Besteuerung in diesem Staat unterliegen, die in dieser Regelung vorgesehene Zusammenveranlagung unter Berücksichtigung des Splitting-Verfahrens allein deshalb verweigert wird, weil ihr Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft liegt."

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung von § 1a Absatz 1 EStG im Hinblick auf die Auslegung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit und nach Maßgabe des o.g. Urteils Folgendes:

§ 1a Absatz 1 EStG ist bei Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Staates, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anwendbar ist, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch anwendbar, wenn

  • der Empfänger der Leistungen im Sinne der Nummern 1 und 1a,
  • die ausgleichsberechtigte Person im Sinne der Nummer 1b oder
  • der Ehegatte/Lebenspartner im Sinne der Nummer 2

seinen/ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben.

Das gilt für alle noch nicht bestandskräftigen Fälle.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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