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BZSt: Neues Merkblatt zur Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG

Merkblatt
zur Entlastungsberechtigung nach § 50d Abs. 3 EStG bei Anträgen nach § 50c Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Freistellung) und Abs. 3 (Erstattung) EStG auf Entlastung von deutscher Abzugsteuer vom Kapitalertrag

Bundeszentralamt für Steuern

1. Allgemeines

Gem. § 50d Abs. 3 EStG hat eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse (im Folgenden: Antragstellerin) Anspruch auf völlige oder teilweise Entlastung der einbehaltenen Abzugsteuer vom Kapitalertrag,

  • soweit Personen an ihr beteiligt oder durch die Satzung, das Stiftungsgeschäft oder die sonstige Verfassung begünstigt sind, denen eine Steuerentlastung zustände, wenn sie die Einkünfte unmittelbar erzielten (persönliche Entlastungsberechtigung der Beteiligten),

oder

  • soweit die Einkunftsquelle der Antragstellerin einen wesentlichen Zusammenhang mit einer Wirtschaftstätigkeit (= über den Rahmen der Verwaltung eigenen bzw. fremden Vermögens hinausgehende Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) aufweist (sachliche Entlastungsberechtigung),

oder

  • soweit die Antragstellerin nachweist, dass keiner der Hauptzwecke ihrer Einschaltung die Erlangung eines steuerlichen Vorteils ist,

oder

  • wenn mit der Hauptgattung der Anteile der Antragstellerin selbst oder einer an ihr zu 100 % beteiligten Gesellschaft ein wesentlicher und regelmäßiger Handel an einer anerkannten Börse stattfindet (Börsenklausel). Dies gilt im zweiten Fall nur, wenn sämtliche mittelbar und unmittelbar beteiligte Gesellschaften einen identischen oder höheren Entlastungsanspruch als die Antragstellerin haben.

Die Steuerentlastung ist nach § 50d Abs. 3 EStG ausgeschlossen, soweit die vorstehend beschriebenen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Ggfs. erfolgt eine anteilige Entlastung.

[...]

www.bzst.de/SharedDocs/Downloads/DE/Kapitalertragsteuerentlastung/merkblatt_50d_3_estg.pdf?__blob=publicationFile&v=2


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