BMF: Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung
Bundesministerium der Finanzen 27. Dezember 2018, IV C 6 - S 2242/07/10004 (DOK 2018/1029934)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rn. 52 des BMF-Schreibens zur Erbauseinandersetzung vom 14. März 2006 (BStBl 2006 I S. 253 = SIS 06 16 36) wie folgt gefasst:
b) Buchwertabfindung
Gelangt die Sachwertabfindung beim ausscheidenden Miterben in ein Betriebsvermögen, hat der Miterbe die Buchwerte der Erbengemeinschaft fortzuführen.
Beispiel 21a
Wie Beispiel 21. Jedoch erhält der Miterbe C statt einer Barabfindung das Wirtschaftsgut 1 als Abfindung. Dieses wird in das Betriebsvermögen des C gehörenden Einzelunternehmens übertragen.
Es liegt ein Fall der unechten Realteilung (vgl. Rn. 2 des BMF-Schreibens vom 19. Dezember 2018 (IV C 6 - S 2242/07/10002, DOK 2018/0795144, BStBl I S. xxx) vor. C hat nach § 16 Absatz 3 Satz 2 EStG den Buchwert des Wirtschaftsgutes 1 (100.000 €) fortzuführen. Das Kapitalkonto des C beim Betrieb der Erbengemeinschaft sinkt unter gleichzeitigem Ausscheiden des C aus dem Betrieb auf null. C muss das Wirtschaftsgut in seinem eigenen Betrieb mit 100.000 € erfolgsneutral unter Erhöhung seines Kapitalkontos erfassen. Für C entstehen weder ein Entnahme- noch ein Veräußerungsgewinn. Auch für A und B ergeben sich keine Gewinnauswirkungen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht.