BMF: Anwendung des § 18 Absatz 3 AuslInvestmG im Verhältnis zu Drittstaaten
BFH-Urteil vom 25. August 2009, I R 88, 89/07; EuGH-Urteil vom 21. Mai 2015 in der Rs. C-560/13 "Wagner-Raith" und Urteile des BFH vom 28. Juli 2015, VIII R 2/09 und VIII R 39/12
Bundesministerium der Finanzen 2. Juni 2016, GZ IV C 1 - S 1980-a/07/0001 :001 (DOK 2016/0510647)
Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze des BFH-Urteils vom 25. August 2009, I R 88, 89/07 (BStBl II 2016 S. ...), über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden, soweit der I. Senat des BFH einen Verstoß von § 18 Absatz 3 des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (Auslandinvestment-Gesetz --AuslInvestmG--) gegen die Kapitalverkehrsfreiheit auch im Hinblick auf Fonds aus Staaten, die nicht Mitglied der EU oder des EWR sind, festgestellt hatte.
Diese BFH-Entscheidung ist zwischenzeitlich durch das Urteil des EuGH vom 21. Mai 2015 in der Rs. C-560/13 „Wagner-Raith“ sowie die Urteile des BFH vom 28. Juli 2015, VIII R 39/12 (BStBl II 2016 S. …) und VIII R 2/09 (BStBl II 2016 S. …), überholt. Danach fällt § 18 Absatz 3 AuslInvestmG unter die Stand-Still-Klausel des Artikel 64 AEUV und ist nicht am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit (Artikel 63 AEUV) zu messen.
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.