BMF: Steuerliche Behandlung von "Cum/Cum-Transaktionen"
Neufassung des BMF-Schreibens vom 17. Juli 2017 (BStBl 2017 I S. 986 = SIS 17 12 47)
Bundesministerium der Finanzen 9. Juli 2021, IV C 1 - S 2252/19/10035 :014 (DOK 2021/0726914)
Inhaltsverzeichnis
- Begriffsbestimmung
- Cum/Cum-Transaktion
- Cum/Cum-Gestaltungen
- Strukturierte Wertpapierleihe
- Materiell-rechtliche Ausgangssituation
- Steuerausländer beim Bezug inländischer Dividenden
- Cum/Cum-Gestaltungen bei Steuerausländern
- Grundsätze der materiell-rechtlichen Beurteilung von Cum/Cum-Gestaltungen
- Beispielhafte und nicht abschließende Aufzählung von Fallgestaltungen bei Cum/Cum-Gestaltungen und ihre steuerlichen Folgen
- Cum/Cum-Gestaltungen auf Grundlage einer Wertpapierleihe (Grundfall)
- Cum/Cum-Gestaltungen auf Grundlage eines steuerinduzierten Kassageschäftes
- Weitergereichte Wertpapierleihe bei gleichzeitigem Rückgeschäft mit festverzinslichen Wertpapieren
- Cum/Cum-Gestaltungen auf der Grundlage von Wertpapierpensionsgeschäften (Repo-Geschäften)
- Cum/Cum-Gestaltungen mit Investmentfonds
5.1. Cum/Cum-Gestaltungen im Zusammenhang mit Kassageschäften auf Fondsebene
5.2. Cum/Cum-Gestaltungen im Zusammenhang mit Wertpapierleihegeschäften mit Aktien als Sicherheiten auf Fondsebene - Cum/Cum-Gestaltungen im Zusammenhang mit Kassageschäften und Erteilung einer Bescheinigung nach § 44a Absatz 5 EStG (sog. Dauerüberzahler)
- Berichtigung von Erklärungen nach § 153 AO
- Anwendungsregelung
Nach Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die steuerliche Behandlung von Cum/Cum-Transaktionen die folgenden Grundsätze:
I. Begriffsbestimmung
1. Cum/Cum-Transaktion
Der Begriff Cum/Cum-Transaktion steht im Wortsinn für eine Aktientransaktion, bei der das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft „mit Dividendenberechtigung" vereinbart wird und die anschließende Lieferung der Aktien (dingliches Verfügungsgeschäft) ebenfalls „mit Dividendenberechtigung" erfolgt. Lieferung mit Dividendenberechtigung meint, dass dem Erwerber das zivilrechtliche Eigentum an den Aktien noch vor oder spätestens am Dividendenstichtag (= Tag der Hauptversammlung der ausschüttenden Gesellschaft) verschafft wird.
2. Cum/Cum-Gestaltungen
Cum/Cum-Gestaltungen sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass unmittelbar vor dem Dividendenstichtag inländische Aktien zur Vermeidung einer Definitivbelastung mit Kapital-ertragsteuer (KapSt), insbesondere bei Steuerausländern, durch Cum/Cum-Transaktionen auf einen anrechnungsberechtigten Steuerinländer übertragen werden (vgl. Rz. 8-10).
3. Strukturierte Wertpapierleihe
Sogenannte strukturierte Wertpapierleihegeschäfte sind in der Regel dadurch gekennzeichnet, dass die Aktien an einen Entleiher verliehen werden, bei dem die Dividendenerträge nach § 8b Absatz 1 Körperschaftsteuergesetz (KStG) von der Steuer befreit sein sollen. Insgesamt handelt es sich bei der strukturierten Wertpapierleihe – anders als bei Cum/Cum-Gestaltungen – um eine Gestaltung, bei der beim Entleiher künstlich ein Betriebsausgabenüberhang geschaffen werden soll.
Dieser Betriebsausgabenüberhang entsteht für den Entleiher durch die an den Verleiher zu entrichtenden Entgelte (u. a. Dividendenkompensationszahlung und Wertpapierleihegebühr), denen infolge der Steuerbefreiung für Dividenden nach § 8b Absatz 1 KStG kein steuerpflichtiger Ertrag in Form der Dividende gegenübersteht. Bei Cum/Cum-Gestaltungen wird dagegen die Vermeidung der Definitivbelastung mit KapSt, insbesondere durch Steuerausländer, angestrebt. Anders als bei Cum/Cum-Gestaltungen werden bei strukturierten
Wertpapierleihegeschäften auch ausländische Aktien (ohne inländische KapSt-Belastung) übertragen. Cum/Cum-Gestaltungen und strukturierte Wertpapierleihegeschäfte können kombiniert auftreten.
Für die wirtschaftliche Zurechnung von Wertpapieren im Rahmen der strukturierten Wertpapierleihe gelten die Ausführungen im BMF-Schreiben zur wirtschaftlichen Zurechnung bei Wertpapiergeschäften vom 9. Juli 2021.
(...)
Auf den Internetseiten des BMF: