BMF: Anwendung des BFH-Urteils vom 21. Oktober 2015, IV R 6/12
Änderung des BMF-Schreibens vom 25. Juni 2008, BStBl I 2008 Seite 682
Bundesministerium der Finanzen 13. Dezember 2016, IV C 6 - S 2134/07/10001 (DOK 2016/1127824)
Der BFH hat mit Urteil vom 21. Oktober 2015, IV R 6/12 = SIS 16 06 01, entschieden, dass es sich bei Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003 um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Sofern sie entgeltlich erworben worden sind, sind sie nach § 7 Absatz 1 EStG linear abzuschreiben. Nach dem BMF-Schreiben vom 25. Juni 2008, BStBl 2008 I S. 682 = SIS 08 25 94, waren diese Ansprüche bisher als nicht abnutzbar behandelt worden, weil es sich nach Auffassung der Finanzverwaltung um zeitlich nicht begrenzte Ansprüche handele. Der BFH hatte hierzu ausgeführt, dass zwar die Rechtsgrundlage, auf der die Zahlungsansprüche beruhten, zeitlich nicht befristet war. Aber bereits die Historie der Gemeinsamen Agrarpolitik der EU spreche gegen eine derartige Annahme. Denn die Regelungen seien immer wieder erheblich reformiert worden. Daher handele es sich dem Grunde nach um befristete Ansprüche, bei denen lediglich der Endzeitpunkt nicht bekannt war. Die zwischenzeitlich abermals vorgenommene Reform, nach der diese Zahlungsansprüche zum 31. Dezember 2014 ihre Gültigkeit verloren haben, belege dieses Vorgehen. Der BFH bestätigte außerdem die Schätzung der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer auf 10 Jahre für Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2003.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird die Rz. 19 des BMF-Schreibens vom 25. Juni 2008, BStBl 2008 I S. 682 = SIS 08 25 94, wie folgt gefasst:
" | aa) lineare Abschreibungen |
19 | Entgeltlich erworbene Zahlungsansprüche sind mit den Anschaffungskosten zu bewerten. Die Anschaffungskosten sind nach § 7 Absatz 1 EStG linear abzuschreiben (BFH vom 21. Oktober 2015, BStBl 2016 II Seite XXX). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer ist grundsätzlich typisierend mit 10 Jahren zu schätzen. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn die Anschaffungskosten von nach dem 31. Dezember 2004 entgeltlich erworbenen Zahlungsansprüchen gleichmäßig auf die Zeit bis zum 31. Dezember 2014 (Auslaufen der Zahlungen aufgrund der Verordnung der EU Nummer 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABlEU 2013 Nummer L 347 Seite 547 und Verordnung der EU Nummer 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABlEU 2013 Nummer L 347 Seite 608 sowie Direktzahlungen-Durchführungsgesetz, BGBl I 2014 Seite 897) verteilt werden.“ |
Dieses BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.
Es wird im Bundessteuerblatte Teil I veröffentlicht. Das BMF-Schreiben steht für eine Übergangszeit auf den Internetseiten des Bundesfinanzministeriums unter www.bundesfinanzministerium.de zur Ansicht und zum Abruf bereit.