Änderung des BMF-Schreibens zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom 18.9.2020 - IV C 7 S 2230/19/10003 :007, BStBl. I 2020 S. 952
Bundesministerium der Finanzen 24. November 2020, IV C 7 - S 2230/19/10003 :007 (DOK 2020/1199795)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben zur Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG vom 18. September 2020 – IV C 7 S 2230/19/10003 :007, BStBl. I 2020 Seite 952 = SIS 20 13 11 – wie folgt geändert:
Teilziffer 12 wird wie folgt gefasst:
"12 Die Finanzbehörden der Länder veröffentlichen Tarifermäßigungen ab folgenden Beträgen:
- 60.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der landwirtschaftlichen Primärproduktion tätig sind,
- 500.000 EUR bei Beihilfeempfängern, die in der Verarbeitung oder Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse oder in der Forstwirtschaft tätig sind oder Tätigkeiten ausüben, die nicht unter Artikel 42 AEUV fallen,
- 30.000 EUR für den Fischerei- und Aquakultursektor.
Die Betragsgrenzen gelten für jeden Betrachtungszeitraum gesondert.
Die Veröffentlichung erfolgt auf der Website
https://webgate.ec.europa.eu/competition/transparency/public/search/home".