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BMF: Auslegungsfragen zu § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG

Folgen aus dem BFH-Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl 2022 II S.123 = SIS 16 28 20; BMF-Schreiben vom 14. Januar 2022, BStBl I S. 160 = SIS 22 01 07

Bundesministerium der Finanzen 10. Dezember 2024, IV C 6 - S 2241/21/10004 :001 (DOK 2024/1075925)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird das BMF-Schreiben vom 14. Januar 2022, BStBl I S. 160, aufgrund der Aufhebung des § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 KStG durch das Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness (Wachstumschancengesetz) vom 27. März 2024 (BGBl. I Nr. 108 S. 1) durch dieses Schreiben ersetzt:

Der BFH hat im Urteil vom 12. Oktober 2016, I R 92/12, BStBl 2022 II S.123, folgende nicht streiterhebliche Aussagen zur gewerblichen Infektion nach § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG getroffen:

„Der Wortlaut (auch) des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG setzt voraus, dass neben den Einkünften aus Gewerbebetrieb – i. S. v. voneinander abgrenzbaren Tätigkeiten – auch Einkünfte einer anderen Einkunftsart erzielt werden […]. Besteht – wie im Streitfall – die Geschäftstätigkeit einer Personengesellschaft ausschließlich in dem Halten der Anteile an einer anderen Personengesellschaft und verfügt die Personengesellschaft über kein weiteres Vermögen, mittels dessen Einkünfte erzielt werden, ist § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht anwendbar.“

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist diese Auslegung des Wortlauts des § 15 Absatz 3 Nummer 1 EStG nicht über den entschiedenen Einzelfall hinaus allgemein anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

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