FG Köln: Formwechselnde Umwandlung von Kapitalgesellschaft auf Personengesellschaft - Anwendung des § 27 Absatz 1a Satz 2 UmwStG neue Fassung
Finanzgericht Köln 31.8.2011, 12 K 4489/95 (veröffentlicht am 15.10.2011)
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Nach § 27 Abs. 1a Satz 1 Umwandlungssteuergesetz (UmwStG n.F.) in der Fassung des Gesetzes zur Senkung der Steuersätze und zur Reform der Unternehmensbesteuerung - StSenkG - vom 23.10.2000 (BGBl I 2000, 1433) sind die hierdurch erfolgten Neuregelungen erstmals auf Umwandlungen anzuwenden, bei denen der steuerliche Übertragungsstichtag in dem ersten Wirtschaftsjahr der übertragenden Körperschaft liegt, für das das Körperschaftsteuergesetz i.d.F. des Art. 3 des Gesetzes des StSenkG (KStG n.F.) erstmals anzuwenden ist. Gemäß Satz 2 gelten die steuerlichen Rechtsfolgen als frühestens zu Beginn des in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahres bewirkt, wenn in dem in Satz 1 bezeichneten Wirtschaftsjahr oder später ein Rechtsakt im Sinne des UmwStG wirksam geworden ist, der steuerlich mit zulässiger Rückwirkung nach Maßgabe des UmwStG belegt ist.
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www.justiz.nrw.de/nrwe/fgs/koeln/j2011/12_K_4489_05_Urteil_20110831.html