Skip to main content
  • SIS-Datenbank Steuerrecht

    Kann Ihre Steuerrechts-Datenbank,
    was unsere SIS-Datenbank kann?

    • » Online und/oder Offline mit monatlicher Update-DVD
    • » Über 130.000 Urteile und Erlasse, durchgehend mit Leitsätzen
    • » Vollelektronische Handbücher ESt/LSt, KSt, GewSt, USt, AO

    » Einen Monat kostenlos testen

FG Köln: Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden ist steuerpflichtig

Finanzgericht Köln 2. Juli 2012, Pressemitteilung

Der Gewinn einer gemeinnützigen Karnevalsgesellschaft aus dem Verkauf von Karnevalsorden unterliegt der Körperschaftsteuer. Dies entschied der 13. Senat des Finanzgerichts Köln in seinem Urteil vom 18.4.2012 (13 K 1075/08). Der Verkauf von Karnevalsorden sei nach Auffassung des Senats von der unentgeltlichen Abgabe der Orden zu unterscheiden und stelle einen sog. wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar. Dem Verkauf der Orden fehle die mit der Verleihung verbundene Auszeichnung, so dass Verkauf und Verleihung der Orden nicht als einheitlicher “Gesamtkomplex Karnevalsorden“ behandelt werden könnten. Der Ordensverkauf stelle auch keinen steuerfreien Zweckbetrieb dar, da die Förderung des Karnevals (Satzungszweck) gerade durch die unentgeltliche Verleihung der Orden erreicht werde.

Geklagt hatte eine Karnevalsgesellschaft, die ihren Gewinn aus dem Verkauf von Karnevalsorden als körperschaftsteuerfrei behandelte. Das Finanzamt sah dies im Rahmen einer Betriebsprüfung anders und wurde jetzt vom Finanzgericht Köln bestätigt.

Eine Körperschaft ist von der Körperschaftsteuer befreit, wenn sie nach ihrer Satzung und ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dient (§§ 51 bis 68 AO). Diese persönliche Steuerbefreiung ist allerdings sachlich ausgeschlossen, soweit ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb (§ 14 AO) unterhalten wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 Satz 2 KStG). In diesem Fall verliert die Körperschaft die Steuervergünstigung für die dem Geschäftsbetrieb zuzuordnenden Einkünfte, soweit der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb kein Zweckbetrieb (§§ 64 Abs. 1 AO, 65 bis 68 AO) ist. Dies führt zu einer partiellen Steuerpflicht hinsichtlich der Einkünfte aus dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.

Vollständige Entscheidung 13 K 1075/08

  • Bedienkomfort
  • Handbuecher
  • Google für Steuerprofis
  • Kanzleialltag
  • SIS & Agenda
  • So übersichtlich kann eine Datenbank sein.

    » MEHR

  • Jetzt das Geld für teuere Handbücher sparen!

    In der SIS-Datenbank sind sie bereits drin!

    » MEHR

  • Kennen Sie das "Google" für Steuerprofis?

    » MEHR

  • Alles, was den Kanzleialltag leichter macht.

    » MEHR

  • Zusatz-Vorteile mit Agenda-Software

    » MEHR