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BMF: Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG)

Bundesministerium der Finanzen 24. März 2025, IV C 2 - S 2742-a/00028/012/001 (DOK: COO.7005.100.4.11637923)

Mit dem Gesetz zur Förderung geordneter Kreditzweitmärkte und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2167 über Kreditdienstleister und Kreditkäufer sowie zur Änderung weiterer finanzrechtlicher Bestimmungen (Kreditzweitmarkt­förderungs­gesetz) vom 22. Dezember 2023 (BGBl. I Nummer 411 S. 1) wurde die Zinsschranke (§ 4h EStG; § 8a KStG) geändert und an die Richtlinie (EU) 2016/1164 vom 12. Juli 2016 mit Vorschriften zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken mit unmittelbaren Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts (EU-Antisteuervermeidungs­richtlinie – ATAD) angepasst.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Anwendungsfragen des § 4h EStG und des § 8a KStG in der Fassung des Kredit­zweitmarkt­förderungs­gesetzes wie folgt Stellung genommen:

  1. Zeitliche Anwendung
  2. Betriebsausgabenabzug für Zinsaufwendungen (§ 4h Absatz 1 EStG, § 8a Absatz 1 KStG)
    1. Betrieb
    2. Zinsaufwendungen und Zinserträge
      1. Kapitalforderungen/Fremdkapital
      2. Zinsaufwendungen
      3. Zinserträge
      4. Minderung bzw. Erhöhung des maßgeblichen Gewinns bzw. Einkommens
      5. Nicht unter die Zinsschranke fallende Aufwendungen und Erträge
      6. Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
      7. Auf- und Abzinsung
      8. Leasing
      9. Abtretung
    3. Steuerliches EBITDA
    4. Zinsvortrag und EBITDA-Vortrag
    5. Mitunternehmerschaften
    6. Organschaften
  3. Ausnahmetatbestände (§ 4h Absatz 2 EStG)
    1. Nichtanwendbarkeit der Ausnahmetatbestände auf Zinsvorträge
    2. Freigrenze
    3. Stand-alone-Klausel
    4. Eigenkapitalvergleich bei konzernzugehörigen Betrieben (Eigenkapital-Escape)
      1. Konzernbegriff
      2. Eigenkapital-Escape
  4. Gesellschafterfremdfinanzierung
  5. Öffentliche Private Partnerschaften
    1. Grundlagen
    2. Grundsätze
    3. Inhabermodell/Erwerbermodell
    4. Vermietungsmodell
    5. Leasingmodell
    6. Contracting-Modell
    7. Konzessionsmodell
  6. Öffentliche Hand
  7. Darlehen zur Finanzierung langfristiger öffentlicher Infrastrukturprojekte

I. Zeitliche Anwendung

Dieses Schreiben betrifft Anwendungsfragen zu § 4h EStG in der Fassung des Kredit­zweitmarkt­förderungs­gesetzes. § 4h EStG in dieser Fassung ist nach § 52 Absatz 8b EStG erstmals für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 14. Dezember 2023 beginnen und nicht vor dem 1. Januar 2024 enden. § 8a KStG in dieser Fassung ist mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2024 anzuwenden. Für vorangehende Wirtschafts­jahre/Veranlagungs­zeiträume findet das BMF-Schreiben vom 4. Juli 2008, BStBl. I S. 718, weiter Anwendung. Entsprechendes gilt für die Anwendung des § 8a KStG, der in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung (Altjahre) nach § 34 Absatz 4 Satz 2 KStG weiter anzuwenden ist, soweit er auf § 4h EStG in der am 31. Dezember 2023 geltenden Fassung Bezug nimmt.

[...]

Auf den Internetseiten des BMF:

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