Verlängerung des Anwendungszeitraums des BMF-Schreibens vom 31.3.2022 (BStBl I S. 345) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine i.S. des § 5 Abs. 1 Nr. 10 KStG
Bundesministerium der Finanzen 3. Dezember 2024, IV C 2 - S 1900/22/10045 :001 (DOK 2024/1066998)
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird aufgrund des fortdauern-den russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine der zeitliche Anwendungsbereich des BMF-Schreibens vom 31. März 2022 (BStBl I S. 345 = SIS 22 05 11) zur Unterbringung von Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Vermietungsgenossenschaften und Vermietungsvereine im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 10 des Körperschaftsteuergesetzes bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.
Dieses Schreiben steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik Themen - Steuern - Steuerarten - Körperschaftsteuer/Umwandlungssteuerrecht (http://www.bundesfinanzministerium.de) zum Download bereit.