Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Festsetzung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben gem. § 37 Abs. 5 KStG entfallenden Solidaritätszuschlagguthabens
Allgemeinverfügung der obersten Finanzbehörden der Länder vom 4. März 2025
Aufgrund
- des § 367 Absatz 2b und des § 172 Absatz 3 der Abgabenordnung,
- des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Oktober 2021, 2 BvL 12/11, BVerfGE 159 S. 149 = SIS 21 19 56, sowie
- des Urteils des BFH vom 24. Januar 2024, I R 49/21 (I R 39/10), BStBl II S. 853 = SIS 24 17 46
ergeht folgende Allgemeinverfügung:
Am 4. März 2025 anhängige und zulässige Einsprüche gegen die Ablehnung der gesonderten Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuer-guthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 entfallenden Solidaritätszuschlags werden hiermit zurückgewiesen, soweit mit den Einsprüchen geltend gemacht wird, die Ablehnung dieser Festsetzung verstoße gegen das Grundgesetz.
Entsprechendes gilt für am 4. März 2025 anhängige, außerhalb eines Einspruchs- oder Klage-verfahrens gestellte und zulässige Anträge auf Festsetzung eines Anspruchs auf Auszahlung eines rechnerisch auf das Körperschaftsteuerguthaben nach § 37 Absatz 5 KStG 2002 i.d.F. des Gesetzes vom 7. Dezember 2006 entfallenden Solidaritätszuschlags.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Allgemeinverfügung können die von ihr betroffenen Steuerpflichtigen Klage erheben. Ein Einspruch ist insoweit ausgeschlossen.
Die Klage ist bei dem Finanzgericht zu erheben, in dessen Bezirk sich das Finanzamt befindet, das den von dieser Allgemeinverfügung betroffenen Verwaltungsakt erlassen hat. Sie ist schriftlich oder als elektronisches Dokument einzureichen oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Finanzgerichts zu erklären und gegen das zuständige Finanz-amt zu richten.
Die Frist für die Erhebung der Klage beträgt ein Jahr. Sie beginnt am Tag nach der Heraus-gabe des Bundessteuerblattes, in dem diese Allgemeinverfügung veröffentlicht wird. Die Frist für die Erhebung der Klage gilt als gewahrt, wenn die Klage innerhalb der Frist bei dem zu-ständigen Finanzamt angebracht oder zu Protokoll gegeben wird.
Die Klage muss den Kläger, den Beklagten, den Gegenstand des Klagebegehrens, den mit der Klage angegriffenen Verwaltungsakt und diese Allgemeinverfügung bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben. Ihr soll eine Abschrift des angefochtenen Verwaltungsakts und eine Abschrift dieser Allgemeinverfügung beigefügt werden.
Die Klageschrift soll in zweifacher Ausfertigung eingereicht werden; dies gilt nicht, wenn die Klage als elektronisches Dokument eingereicht wird.
Die Voraussetzungen zur elektronischen Einreichung bei dem jeweils örtlich zuständigen Finanzgericht regelt § 52a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Zur verpflichtenden Übermittlung elektronischer Dokumente siehe § 52d FGO. Nähere Informationen hierzu sind im Internet unter www.justiz.de und über die dort verlinkten Justizportale der Länder erhältlich.
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg
FM3-S 2861-1/10
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
37/33 – S 0625-1/19
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin
S 0625-4/2024
Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg
12-33-S 0625/2024-001/003
Der Senator für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen
S 0625-621/2014-130696/2024
Finanzbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg
S 0625 – 2024 / 003 – 51
Hessisches Ministerium der Finanzen
S 0625 A – 010 – II 1a
Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern
IV-S 0625-00000-2024/002
Niedersächsisches Finanzministerium
33-S 0625/031-0002
Ministerium der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen
S 0625 – 000001 – 2024 – 0025195 – V A 2
Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz
S 0625#2018/0001-0401 446
Ministerium der Finanzen und für Wissenschaft Saarland
S 0625-1#008
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
31-S 0625/33/2-2025/1666
Ministerium der Finanzen des Landes Sachsen-Anhalt
44 – S 0625 – 5/9
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein
S 0625-038-19874/2024
Thüringer Finanzministerium
S 0622/8