BMF: Wechsel zur Einlagelösung nach § 14 Abs. 4 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 (BStBl I S. 889)
Bundesministerium der Finanzen 29. September 2022, IV C 2 - S 2770/19/10004 :007 (DOK 2022/0912541)
Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BStBl I, Seite 889), KöMoG, wurde in Bezug auf die ertragsteuerliche Organschaft ein Wechsel der bisherigen Behandlung von Minder- und Mehrabführungen vollzogen und die Bildung steuerlicher Ausgleichsposten durch die Einlagelösung ersetzt (§ 14 Absatz 4 KStG). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Neuregelung zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen Folgendes:
Inhaltsverzeichnis
- Zeitliche Anwendung
- Behandlung von Minder- und Mehrabführungen
- Steuerliche Auswirkungen
- Rücklage nach § 34 Absatz 6e KStG
- Bildung der Rücklage
- Auflösung der Rücklage
- Rücklage bei Personengesellschaften als Organträger
- Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG)
- Mittelbare Organschaft
- Finanzielle Eingliederung nach Alternative 1
- Finanzielle Eingliederung nach Alternative 2 oder Alternative 3
- Kettenorganschaft
(...)
Auf den Internetseiten des BMF: