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BMF: Wechsel zur Einlagelösung nach § 14 Abs. 4 KStG i.d.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25.6.2021 (BStBl I S. 889)

Bundesministerium der Finanzen 29. September 2022, IV C 2 - S 2770/19/10004 :007 (DOK 2022/0912541)

Durch das Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts vom 25. Juni 2021 (BStBl I, Seite 889), KöMoG, wurde in Bezug auf die ertragsteuerliche Organschaft ein Wechsel der bisherigen Behandlung von Minder- und Mehrabführungen vollzogen und die Bildung steuerlicher Ausgleichsposten durch die Einlagelösung ersetzt (§ 14 Absatz 4 KStG). Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Neuregelung zur Behandlung von Minder- und Mehrabführungen Folgendes:

Inhaltsverzeichnis

  1. Zeitliche Anwendung
  2. Behandlung von Minder- und Mehrabführungen
    1. Steuerliche Auswirkungen
    2. Rücklage nach § 34 Absatz 6e KStG
      1. Bildung der Rücklage
      2. Auflösung der Rücklage
      3. Rücklage bei Personengesellschaften als Organträger
  3. Steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG)
  4. Mittelbare Organschaft
    1. Finanzielle Eingliederung nach Alternative 1
    2. Finanzielle Eingliederung nach Alternative 2 oder Alternative 3
  5. Kettenorganschaft

(...)

Auf den Internetseiten des BMF:

Vollständiges BMF-Schreiben [pdf, 176 kB]

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