Verlustnutzung bei Zusammenfassung von Betrieben gewerblicher Art
Feststellung der Verluste der einzelnen Betriebe gewerblicher Art aus der Zeit vor der Zusammenfassung
OFD Niedersachsen 27.4.2012, S 2706 - 341 - St 241
Werden Betriebe gewerblicher Art (BgA) zusammengefasst, ist § 10d EStG auf den BgA anzuwenden, der sich durch die Zusammenfassung ergibt (§ 8 Abs. 8 KStG). Verluste der einzelnen BgA aus der Zeit vor der Zusammenfassung können nicht beim zusammengefassten BgA abgezogen werden. Sie können jedoch nach Beendigung der Zusammenfassung wieder bei dem BgA berücksichtigt werden, bei dem sie vor der Zusammenfassung entstanden waren. In Zeiten der Zusammenfassung unterbleiben (weitere) Feststellungen der bisherigen Verlustvorträge aus Zeiten vor der Zusammenfassung. Es besteht insoweit auch keine Erklärungspflicht der Steuerpflichtigen.
Nach Beendigung der Zusammenfassung obliegt es zwar dem Steuerpflichtigen, einen nunmehr wieder zu berücksichtigenden Verlustvortrag nachzuweisen. Zur Vermeidung von Nachweisschwierigkeiten und sich evtl. daraus ergebenden Rechtsstreitigkeiten bitte ich jedoch, bei der Zusammenfassung von BgA die letzten vor Zusammenfassung erfolgten Verlustfeststellungen der einzelnen BgA in den nicht auszusondernden Akten vorzuhalten.