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BMF: Keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos bei rechtsfähigen privaten Stiftungen; Folgen aus dem BFH-Urteil vom 17.5.2023, I R 42/19

Bundesministerium der Finanzen 24. April 2024, IV C 2 - S 2204/24/10001 :001 (DOK 2024/0275251)

Der BFH hat im Urteil vom 17. Mai 2023, I R 42/19, BStBl II, S. … = SIS 23 16 35, entschieden, dass bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts keine gesonderte Feststellung des Bestands des steuerlichen Einlagekontos erfolgt, da es hierfür an einer Rechtsgrundlage mangelt.

Der BFH vertritt in Rn. 21 des o. g. Urteils vom 17. Mai 2023 die – nicht entscheidungs­erhebliche – Auffassung, dass es bei rechtsfähigen privaten Stiftungen des bürgerlichen Rechts nicht zwingend einer gesonderten Feststellung nach § 27 Absatz 7 KStG bedarf, um für die Destinatäre die Anwendbarkeit des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 EStG zu erreichen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt weiterhin, dass die Annahme einer Einlagenrückgewähr auf Ebene der Leistungs­empfänger einer Stiftung daran scheitert, dass auf Ebene der Stiftung kein steuerliches Einlagekonto festgestellt wird und folglich Beträge des Einlagekontos auch nicht verwendet werden können.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht


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