BMF: Abgeltungsteuer; Kapitalmaßnahme von Air Liquide S.A. (Frankreich) im Jahr 2019; Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG
Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 11.06.2020, IV C 1 -S 2252/19/10028 :002 (DOK 2020/0558692)
Bei der vorgenannten Kapitalmaßnahme buchten depotführende Kreditinstitute teilweise für die „jungen“ Aktien die Anschaffungskosten in Höhe des Börsenkurses am ersten Handelstag ein. Außerdem wurde in gleicher Höhe ein steuerpflichtiger Kapitalertrag abgerechnet.
Nach den Feststellungen der von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder vorgenommenen Prüfung liegen für die o.g. Kapitalmaßnahme die Voraussetzungen einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln nach §§ 1, 7 KapErhStG vor.
Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Abwicklung der vorgenannten Kapitalmaßnahmen Folgendes:
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Auf den Internetseiten des BMF: Vollständiges Schreiben vom 11.06.2020