BMF: Lohnsteuer: Maßnahmen zur Unterstützung der vom Krieg in der Ukraine Geschädigten
Ergänzung des BMF-Schreibens vom 17. März 2022 (IV C 4 - S 2223/19/10003 :013)
um lohnsteuerliche Unterstützungsleistungen
Bundesministerium der Finanzen 7. Juni 2022, IV C 4 - S 2223/19/10003 :017 (DOK 2022/0568899)
V. Lohnsteuer
1. Unterstützung an Arbeitnehmer
Beihilfen und Unterstützungen des Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer können nach R 3.11 der Lohnsteuer-Richtlinien steuerfrei sein. R 3.11 Absatz 2 der Lohnsteuer-Richtlinien ist auf Beihilfen und Unterstützungen, die vom Krieg in der Ukraine geschädigte Arbeitnehmer von ihrem Arbeitgeber oder von dritter Seite, soweit die Leistungen dem Grunde nach dem Arbeitslohn zuzurechnen sind, erhalten, mit folgender Maßgabe anzuwenden:
- die in R 3.11 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 3 der Lohnsteuer-Richtlinien genannten Voraussetzungen brauchen
nicht vorzuliegen
- die Unterstützungen sind bis zu einem Betrag von 600 € je Kalenderjahr steuerfrei.
Der 600 € übersteigende Betrag gehört nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt. Im Allgemeinen kann bei einem Arbeitnehmer von einem besonderen Notfall ausgegangen werden, wenn er im Zusammenhang mit den Kriegsereignissen die Ukraine verlassen hat
(Kriegsflüchtling) oder vergleichbar unmittelbar vom Krieg betroffen ist.
(...)
Auf den Internetseiten des BMF: Vollständiges BMF-Schreiben [pdf, 61 KB]