BMF: Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM); Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
Bundesministerium der Finanzen 13. Dezember 2024, IV C 5 - S 2363/19/10007 :004 (DOK 2024/1101857)
Bezug: BMF-Schreiben vom 8. November 2018 (BStBl I Seite 1137 = SIS 18 17 33) und vom 7. November 2019 (BStBl I Seite 1087 = SIS 19 16 53)
Dieses Schreiben ersetzt mit Wirkung ab dem 1. Januar 2025 die BMF-Schreiben vom 8. November 2018 (BStBl I Seite 1137) und vom 7. November 2019 (BStBl I Seite 1087). Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Einzelheiten zum Lohnsteuerabzug im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) Folgendes:
Inhaltsübersicht
Rn. | |||
I. | Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale | 1 -3 | |
II. | Bildung und Inhalt der ELStAM | 4 -33 | |
1. | Allgemeines | 4 | |
2. | (Elektronische) Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) | 5 -7 | |
3. | Bildung und Änderung der (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale | 8 -12 | |
4. | Zuständigkeit | 13 | |
5. | Steuerklassenbildung bei Ehegatten | 14 -24 | |
6. | Steuerklassenbildung bei Lebenspartnern | 25 -27 | |
7. | Berücksichtigung von Kindern | 28 -33 | |
II. | Durchführung des Lohnsteuerabzugs | 34 -107 | |
1. | Elektronisches Verfahren | 34 -38 | |
2. | Arbeitgeberpflichten | 39 -61 | |
3. | Arbeitgeberwechsel | 62 -63 | |
4. | Weiteres Dienstverhältnis | 64 -66 | |
5. | Hauptarbeitgeberwechsel | 67 -69 | |
6. | Pflichten des Arbeitnehmers | 70 -76 | |
7. | Rechte des Arbeitnehmers | 77 -85 | |
8. | Durchführung des Lohnsteuerabzugs ohne ELStAM | 86 -101 | |
9. | ELStAM bei verschiedenen Lohnarten | 102 -105 | |
10. | Schutzvorschriften für die (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmale | 106 -107 | |
IV. | Verfahrensrecht | 108 -111 | |
V. | Härtefallregelung | 112 -121 | |
VI. | Betrieblicher Lohnsteuer-Jahresausgleich (§ 42b EStG) | 122 | |
VII. | Lohnsteuer-Ermäßigungsverfahren | 123 -129 | |
VIII. | Haftung des Arbeitgebers | 130 -133 | |
IX. | Sonstiges | 134 -139 |
Vorbemerkung
Zur Vereinfachung und besseren Lesbarkeit des BMF-Schreibens wird - entsprechend den Regelungen in § 2 Absatz 8 EStG - auf eine sprachliche Unterscheidung zwischen Ehegatte/n und Lebenspartner/n sowie zwischen Scheidung und Aufhebung der Lebenspartnerschaft verzichtet.
I. Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale
1 Im Verfahren der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM-Verfahren) ist die Finanzverwaltung für die Bildung und Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale und deren Bereitstellung für den Abruf durch den Arbeitgeber zuständig. Die steuerlichen Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben sich aus den §§ 38 bis 39f EStG. Es ist nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmer die Aufnahme einer Beschäftigung bzw. Beginn eines Dienstverhältnisses beim Finanzamt anzeigt oder einen Antrag zur Bildung der ELStAM (Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale) stellt.
2 Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Arbeitnehmer bei Aufnahme des Dienstverhältnisses bei der Finanzverwaltung anzumelden und damit die ELStAM anzufordern. Diese Verpflichtung besteht auch, wenn das Finanzamt einen Härtefallantrag auf Nichtteilnahme am elektronischen Abrufverfahren (§ 39e Absatz 7 EStG) abgelehnt hat. Stimmt das Finanzamt hingegen dem Antrag des Arbeitgebers auf Anwendung der Härtefallregelung zu, hat der Arbeitgeber dem Finanzamt die für den Abruf der ELStAM bestimmten Daten (vgl. Rn. 46) in Papierform mitzuteilen. Die Anforderung von ELStAM ist nur für im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigte Arbeitnehmer zulässig.
3 Nach dem Abruf sind die ELStAM in das Lohnkonto des Arbeitnehmers zu übernehmen und entsprechend deren Gültigkeit für die Dauer des Dienstverhältnisses für den Lohnsteuerabzuganzuwenden. Etwaige Änderungen stellt die Finanzverwaltung dem Arbeitgeber monatlich spätestens bis zum fünften Werktag des Folgemonats zum Abruf bereit. Wird das Dienstverhältnis beendet, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer unter Angabe des Beschäftigungsendes (Datum) unverzüglich im ELStAM-Verfahren abzumelden.
(...)
Auf den Internetseiten des BMF: