OFD Magdeburg: Einkommensteuer-Vorauszahlungen bei Ehegatten mit der Steuerklassenkombination III/V
Oberfinanzdirektion Magdeburg 27.1.2011, Pressemitteilung
Ehegatten können für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt.
Die vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer stellt nur eine Vorauszahlung auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Wenn jedoch damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 € im Kalenderjahr übersteigt, kann das Finanzamt zusätzlich Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, um spätere Nachzahlungen zu vermeiden.
Durch die grundlegende Neuregelung der Vorsorgepauschale ab 2010 häufen sich die Fälle, in denen neben der bereits einzubehaltenden Lohnsteuer noch Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer festgesetzt werden. Begründet ist dies in der Tatsache, dass die Vorsorgepauschale für die Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung ab dem Veranlagungszeitraum 2010 nur noch im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt wird. Im Rahmen der späteren Veranlagung finden die tatsächlich geleisteten Versicherungsbeiträge Berücksichtigung. Es kommt daher vor, dass die im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigten Vorsorgepauschalen höher sind als die bei der Veranlagung anzusetzenden tatsächlichen Vorsorgeaufwendungen. Um im Rahmen der Veranlagung erhebliche Nachzahlungen zu vermeiden, kommt es zu einer Festsetzung von Einkommensteuervorauszahlungen.
Anträge auf Änderung oder Einsprüche haben nur in folgenden Fällen Aussicht auf Erfolg:
- Es wurde von der Steuerklassen-Kombination III/V auf eine andere Steuerklassenkombination übergegangen.
In diesen Fällen werden die Vorauszahlungen falsch berechnet, weil von einem Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III bzw. Steuerklasse V ausgegangen wird. - Es liegen höhere zu berücksichtigende Werbungskosten vor.
- Es werden höhere abziehbare Vorsorgeaufwendungen nachgewiesen.
Wer künftig neben der einzubehaltenden Lohnsteuer eine Festsetzung von Vorauszahlungen vermeiden möchte, sollte die Steuerklassenkombination IV/IV in Verbindung mit dem Faktorverfahren wählen.
Ein entsprechender Antrag ist von beiden Ehegatten beim Finanzamt zu stellen (das Antragsformular ist zu finden unter www.ofd.sachsen-anhalt.de -> Vordrucke, Merkblätter und Informationen -> Lohnsteuer -> Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten).
Wie auch die Steuerklassenkombination III/V begründet die Eintragung eines Faktors bei Wahl der Steuerklassenkombination IV/IV eine Pflicht zur Einkommensteuerveranlagung.