BMF: Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers und steuerfreier Fahrtkostenersatz
Bundesministerium der Finanzen 9. September 2015, IV C 5 - S 2353/11/10003 (DOK 2015/0737984)
Seit dem 1. Januar 2014 sind die pauschalen Kilometersätze für die Benutzung von Kraftfahrzeugen im Rahmen von Auswärtstätigkeiten in § 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4a Einkommensteuergesetz gesetzlich geregelt und gelten demzufolge unvermindert auch dann, wenn der Arbeitnehmer keine eigene Fahrzeug-Vollversicherung, sondern der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für ein Kraftfahrzeug des Arbeitnehmers abgeschlossen hat.
Das zum 2. Leitsatz des BFH-Urteils vom 27.6.1991, VI R 3/87 (BStBl 1992 II S. 365 = SIS 91 20 28) ergangene BMF-Schreiben vom 31.3.1992 (BStBl 1992 I S. 270 = SIS 92 09 31) "Dienstreise-Kaskoversicherung des Arbeitgebers für Kraftfahrzeuge des Arbeitnehmers und steuerfreier Fahrtkostenersatz" wird daher im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder mit sofortiger Wirkung aufgehoben.
Hat der Arbeitgeber eine Dienstreise-Kaskoversicherung für die seinen Arbeitnehmern gehörenden Kraftfahrzeuge abgeschlossen, so führt die Prämienzahlung des Arbeitgebers auch weiterhin nicht zum Lohnzufluss bei den Arbeitnehmern (vgl. BFH-Urteil vom 27.6.1991, VI R 3/87 = SIS 91 20 28 - 1. Leitsatz).
Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.