BMF: Rentenbesteuerung: Eine Frage der Gerechtigkeit
Bundesministerium der Finanzen 9.6.2023
Notwendige Antwort auf den demografischen Wandel
Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 wurde die Besteuerung der Altersbezüge seit 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz neu geregelt.
Die Systematik ist nun so:
Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen gegenwärtig nur zum Teil der Besteuerung. Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese sogar nur zu 50 Prozent versteuern. Der Anteil an der Rente, der nicht der Besteuerung unterliegt (individueller Rentenfreibetrag), wird im Jahr nach Rentenbeginn festgesetzt und grundsätzlich Jahr für Jahr steuermindernd angesetzt.
Der steuerpflichtige Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er steigt bis 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte und danach um jeweils einen Prozentpunkt auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2040 an. Gleichzeitig werden in der Erwerbsphase die Rentenbeiträge ausgehend von 60 Prozent im Jahr 2005 von Jahr zu Jahr in einem um zwei Prozentpunkte ansteigenden Umfang als Sonderausgaben abgezogen, so dass sie bereits im Jahr 2025 zu 100 Prozent berücksichtigt werden.
Die Infografik illustriert, wie der steuerpflichtige Anteil der Rente von 50 Prozent beim Renteneintritt im Jahr 2005 auf 100 Prozent im Renteneintrittsjahr 2040 ansteigen wird. Der Anstieg erfolgt zunächst schneller. So liegt der steuerpflichtige Anteil bei einem Renteneintritt im Jahr 2020 bereits bei 80 Prozent. Der steuerpflichtige Anteil der Rente ist damit in 15 Jahren um 30 Prozentpunkte angestiegen. Danach verlangsamt sich die Ausweitung der Steuerpflicht. In den 20 Jahren bis 2040 wird sie um weitere 20 Prozentpunkte ansteigen.