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Rheinland-Pfalz: Steuerbegünstigung von Vereinen wird geprüft

Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz 14.4.2025

Finanzämter informieren über die Abgabepflicht

Viele Vereine erhalten demnächst ein Informationsschreiben zur Abgabe der
Steuererklärungen. Die Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und
andere Organisationen (z. B. Stiftungen), die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche
Zwecke verfolgen (z. B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder
Kindertagesstätten, Naturschutzvereine usw.), in der zurückliegenden Zeit mit ihren
Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer
erfüllt haben.
Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine
Steuererklärung (Vordruck „KSt 1“ mit der „Anlage Gem“) sowie u.a. Kopien ihrer
Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte abgeben.
Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen zum gleichen Zeitpunkt endet,
sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden
aber ein Anschreiben des Finanzamtes erhalten, das über die Abgabepflicht der Unterlagen
informiert.

Abgabefrist und Möglichkeiten zur Fristverlängerung
Steuerbegünstigte Vereine, die nicht steuerlich beraten sind, müssen ihre
Steuererklärung bis zum 31.07.2025 einreichen.
Vereine, denen es nicht möglich ist, diese Frist einzuhalten, können einen Antrag auf
Fristverlängerung stellen, über den das für den Verein örtlich zuständige Finanzamt
entscheidet.

Elektronische Abgabe der Steuererklärung
Die Erklärungen sind grundsätzlich elektronisch zu übermitteln. Hierfür ist eine Registrierung
über das Online-Portal „Mein ELSTER“ (www.elster.de) erforderlich.
Einen Überblick über die einzelnen Schritte, von der Registrierung in „Mein ELSTER“ bis zur
fertigen Körperschaftsteuererklärung, bietet eine Anleitung. Diese steht den Vereinen auf der
Internetseite des Landesamtes für Steuern (LfSt) (www.lfst.rlp.de) unter „ELSTER > Klickanleitungen > Mein ELSTER für Vereine“ zur Verfügung.
Informationen zur elektronischen Übermittlung der Steuererklärungen finden sich auch unter https://www.elster.de/elsterweb/infoseite/vereine.

Wie üblich werden keine Steuererklärungs-Formulare an die Vereine versandt.

Vereinfachte Überprüfung bei geringen Einnahmen
Wurden im Prüfungszeitraum nur geringe Einnahmen erzielt (insbesondere steuerpflichtige
Umsätze von weniger als 22.000 Euro pro Jahr), kann eine vereinfachte Überprüfung der
Steuerbefreiung erfolgen.
Voraussetzung hierfür ist, dass der Vordruck „Anlage zur Gemeinnützigkeitserklärung
(Gem 1 – Anlage
)“ vollständig ausgefüllt und zusätzlich zur Körperschaftsteuererklärung
(Vordruck „KSt 1“ und „Anlage Gem“) eingereicht wird.
Der Vordruck „Gem 1 – Anlage“ steht als ausfüllbare pdf-Datei auf der Internetseite des
LfSt unter „Service > Vereine > Vordrucke“ zur Verfügung.
In diesem Fall müssen Kassenberichte oder sonstige Unterlagen und Belege über die
Einnahmen und Ausgaben des Vereins zunächst nicht eingereicht werden. Geschäfts- oder
Tätigkeitsberichte usw. müssen jedoch stets abgegeben werden. Diese Unterlagen sowie
der Vordruck „Gem 1 – Anlage“ können über ELSTER an das Finanzamt übermittelt
werden. Hierzu steht unter „Formulare & Leistungen > Alle Formulare > Anträge und Mitteilungen“ das Formular „Belegnachreichung zur Steuererklärung“ zur
Verfügung. Alternativ können diese Unterlagen auch in Papierform beim Finanzamt
eingereicht werden.
Sollte im Rahmen der Überprüfung durch das Finanzamt die Vorlage von zusätzlichen
Unterlagen und Belegen erforderlich werden, erhalten die Vereine eine entsprechende
Benachrichtigung.

Quelle: lfst-rlp.de

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