EU-Kommission leitet eingehende beihilferechtliche Prüfung der schwedischen Steuerbefreiungsregelungen für nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan an
Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/24/506 vom 30.1.2024
Die Europäische Kommission hat ein Verfahren eingeleitet, um eingehend zu prüfen, ob zwei schwedische Steuerbefreiungsregelungen für nicht auf Nahrungsmitteln basierendes Biogas und Biopropan, das zur Wärmeerzeugung bzw. als Kraftstoff genutzt wird, mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen. Die eingehende Prüfung wurde eingeleitet, nachdem das Gericht der Europäischen Union zwei frühere diesbezügliche Kommissionsbeschlüsse zur Genehmigung der Steuerbefreiungen für nichtig erklärt hatte.
Die Untersuchung der Kommission
Im Juni 2020 hatte die Kommission die Verlängerung von zwei Regelungen bis zum 31. Dezember 2030 genehmigt, mit denen für die Wärmeerzeugung bzw. als Kraftstoff genutztes Biogas und Biopropan von der Energiesteuer und der CO2-Steuer befreit wurden. Die Kommission hatte festgestellt, dass beide Regelungen mit den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen aus dem Jahr 2014, vereinbar waren.
Im Dezember 2022 erklärte das Gericht der Europäischen Union die beiden Kommissionsbeschlüsse aus dem Jahr 2020 aus verfahrensrechtlichen Gründen für nichtig. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Kommission ein förmliches Prüfverfahren hätte einleiten sollen, um zu beurteilen, ob die Steuerbefreiungen in Kombination mit Unterstützungsleistungen anderer Mitgliedstaaten, insbesondere Dänemarks, zu einer Überkompensation führten.
Aufgrund des Urteils des Gerichts muss die Kommission ein eingehendes Prüfverfahren einleiten, um erneut zu untersuchen, ob die Steuerbefreiungsregelungen mit den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014 und 2022 im Einklang stehen.
Die Kommission wird nun weiter prüfen, ob eine mögliche Kumulierung der Beihilfen zur Überkompensation der Erzeuger führen kann, die Biogas in Schweden verkaufen.
Mit der Einleitung eines eingehenden Prüfverfahrens wird Schweden und anderen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.
Hintergrund
Die schwedischen Steuerbefreiungsregelungen sollen die Nutzung von Biogas und Biopropan fördern, um die Nutzung fossiler Brennstoffe und damit auch den Ausstoß von Treibhausgasen zu verringern. Die Steuerbefreiungen gelten für inländisches wie auch für eingeführtes Biogas und Biopropan.
Die ursprünglichen Regelungen wurden von der Kommission erstmals 2003 (Kraftstoffregelung, SA.14126) bzw. 2007 (Heizstoffregelung, SA.22194) nach den EU-Beihilfevorschriften genehmigt. Die Kraftstoffregelung wurde im Dezember 2015 (SA.43302) verlängert, die Heizstoffregelung im Juli 2018 (SA.49893).
In den Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen von 2014 und 2022 wird erläutert, wie die Kommission die Vereinbarkeit solcher Beihilfen, die der Anmeldepflicht nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union unterliegen, mit dem Binnenmarkt prüft. Die neuen Leitlinien gelten seit Januar 2022 und schaffen für die Mitgliedstaaten einen flexiblen und zweckmäßigen Rahmen, um Beihilfen zu gewähren, die die Ziele des Grünen Deals gezielt und kosteneffizient unterstützen. Die Vorschriften wurden mit den wichtigen im europäischen Grünen Deal festgelegten Zielvorgaben der EU und anderen jüngsten Änderungen von Rechtsvorschriften in den Bereichen Energie und Umwelt in Einklang gebracht und tragen der zunehmenden Bedeutung des Klimaschutzes Rechnung.
Weitere Informationen
Sobald alle Fragen im Zusammenhang mit dem Schutz vertraulicher Daten geklärt sind, wird die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses über das Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb der Kommission unter den Nummern SA.56908 und SA.56125 zugänglich gemacht. Über neu im Internet und im Amtsblatt veröffentlichte Beihilfebeschlüsse informiert der elektronische Newsletter State Aid Weekly e-News.