Bundesregierung zur Umsatzsteuerfreiheit in Einrichtungen
Deutscher Bundestag, Kurzmeldung vom 13.2.2020 (hib 182/2020)
Es trifft nicht zu, dass seit 1. Januar 2020 in Einrichtungen der Behindertenhilfe die Mahlzeiten teilweise umsatzsteuerpflichtig und teilweise nicht umsatzsteuerpflichtig. geworden sind. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort (19/16814 [pdf]) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/16317 [pdf]) mit. Ein Wohn- und Betreuungsvertrag, mit dem gegebenenfalls auch Verpflegung als Teil der Betreuungsleistungen zur Verfügung gestellt wird, falle unter die Steuerbefreiung nach Paragraph 4 Nummer 16 Buchstabe h des Umsatzsteuergesetzes, wird erläutert.