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Verordnung zur Datenübermittlung zwischen den für das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz und den für den Kinderzuschlag zuständigen Stellen (Kinderzuschlag-Datenabrufverordnung - KiZDAV)

Bundesministerium der Finanzen 2.11.2023

Der Kinderzuschlag soll Familien mit kleinen oder mittleren Einkommen unterstützen. Eltern können für ihre Kinder den Kinderzuschlag beziehen, wenn sie unter anderem Kindergeld für das Kind erhalten und es in ihrem Haushalt wohnt. Der Kinderzuschlag schließt damit unmittelbar an den Kindergeldbezug an und wird ebenfalls wie das Kindergeld von den Familienkassen der Bundesagentur für Arbeit bearbeitet. Das heißt, für Antragstellende des Kinderzuschlags wird in der Regel bei der Familienkasse bereits eine Kindergeldakte geführt. Viele Daten, die die Eltern bei der Beantragung von Kinderzuschlag anzugeben haben, liegen daher bereits vor. Eine Datennachnutzung sieht das geltende Recht bisher nicht vor. Die Familienkasse sollte jedoch die Kindergelddaten auch für die Bearbeitung des Kinderzuschlags nutzen können. Mit dieser Verordnung werden die Voraussetzungen festgelegt, unter denen ein Datenabruf sowie eine Datenübermittlung erfolgen darf.

Referentenentwurf

Quelle: bundesfinanzministerium.de

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