LfSt Rheinland-Pfalz: Neuberechnung der Zumutbarkeitsgrenze bei außergewöhnlichen Belastungen
Sonderaktion der Finanzämter: Viele Rheinland-Pfälzer erhalten Post mit guten Nachrichten
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Pressemeldung vom 13.8.2018
Durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs vom 19.1.2017 (SIS 17 04 29) können mehr Aufwendungen für Krankheit und Pflege steuermindernd berücksichtigt werden. Die Grenze der zumutbaren Belastung wurde zugunsten der Steuerbürger geändert. Erst wenn diese Belastungsgrenze überschritten wird, können die Kosten die Steuerlast mindern. Alles was unter dieser Grenze liegt, ist dagegen noch im Bereich des Zumutbaren.
Beispiel: Verheiratete Eheleute mit zwei minderjährigen Kindern haben einen Gesamtbetrag der Einkünfte (bei Arbeitnehmern ist das in der Regel der Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten wie Fahrtkosten und Arbeitsmittel) von 41.500 Euro.
Die Zumutbarkeitsgrenze betrug bisher 1.245 Euro. Nach der neuen Berechnung liegt sie bei 1.091 Euro.
Bei selbst getragenen Krankheitskosten (Arztrechnungen nach Abzug von Erstattungen, plus Fahrtkosten) von 3.000 Euro machen sich nun 1.909 Euro steuerlich bemerkbar (bisher nur 1.755 Euro).
Die konkrete Höhe der Steuerminderung ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
300.000 Steuerbescheide werden zugunsten der Bürger geprüft
Bis Ende September 2018 werden rund 300.000 zuvor ergangene Einkommensteuerbescheide zugunsten der Steuerbürger überprüft. Aufgegriffen werden dabei alle Fälle, bei denen in den Steuererklärungen der Vorjahre außergewöhnliche Belastungen (insbesondere Krankheits- und Pflegeaufwendungen) erklärt wurden, die zumutbare Belastung jedoch noch nach den alten Grenzen berechnet wurde.
Verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Änderung ist jedoch, dass der Bescheid mit dem seit Ende August 2013 versehenen Vorläufigkeitsvermerk zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegeaufwendungen bekanntgegeben wurde.
Beispiel: Verheiratete Eheleute mit zwei minderjährigen Kindern haben einen Gesamtbetrag der Einkünfte (bei Arbeitnehmern ist das in der Regel der Bruttoarbeitslohn abzüglich Werbungskosten wie Fahrtkosten und Arbeitsmittel) von 41.500 Euro.
Die Zumutbarkeitsgrenze betrug bisher 1.245 Euro. Nach der neuen Berechnung liegt sie bei 1.091 Euro.
Bei selbst getragenen Krankheitskosten (Arztrechnungen nach Abzug von Erstattungen, plus Fahrtkosten) von 3.000 Euro machen sich nun 1.909 Euro steuerlich bemerkbar (bisher nur 1.755 Euro).
Die konkrete Höhe der Steuerminderung ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.
300.000 Steuerbescheide werden zugunsten der Bürger geprüft
Bis Ende September 2018 werden rund 300.000 zuvor ergangene Einkommensteuerbescheide zugunsten der Steuerbürger überprüft. Aufgegriffen werden dabei alle Fälle, bei denen in den Steuererklärungen der Vorjahre außergewöhnliche Belastungen (insbesondere Krankheits- und Pflegeaufwendungen) erklärt wurden, die zumutbare Belastung jedoch noch nach den alten Grenzen berechnet wurde.
Verfahrensrechtliche Voraussetzung für eine Änderung ist jedoch, dass der Bescheid mit dem seit Ende August 2013 versehenen Vorläufigkeitsvermerk zur Frage der Verfassungsmäßigkeit einer zumutbaren Belastung bei Krankheits- und Pflegeaufwendungen bekanntgegeben wurde.