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EU-Kommission beschließt, Griechenland wegen seiner Körperschaftsteuervorschriften für Unternehmen mit ausländischen Niederlassungen vor dem EuGH zu verklagen

Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/20/1689 vom 30. Oktober 2020

Die Europäische Kommission hat heute beschlossen, Griechenland vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil gemäß dem griechischen Körperschaftsteuerrecht im Inland entstandene Unternehmensverluste steuerlich anders behandelt werden als Verluste in einem anderen EU-/EWR-Staat. Unternehmensgewinne dagegen müssen in beiden Fällen in Griechenland versteuert werden.

Die fraglichen griechischen Rechtsvorschriften in der Auslegung durch ein ministerielles Rundschreiben unterscheiden bei der steuerlichen Behandlung von Steuerausfällen zwischen Unternehmen, die ausschließlich in Griechenland ansässig sind, und gebietsansässigen Steuerpflichtigen, deren Unternehmen zumindest zum Teil in einem anderen EU-/EWR-Staat niedergelassen sind. Während in Griechenland sowohl im Inland als auch in anderen EU-/EWR-Staaten erwirtschaftete Unternehmensgewinne besteuert werden, können im Ausland angefallene Verluste nur begrenzt geltend gemacht werden.

Diese unterschiedliche steuerliche Behandlung verstößt gegen Artikel 49 Absatz 1 AEUV (in Verbindung mit Artikel 54 AEUV) und Artikel 31 Absatz 1 EWR-Abkommen (in Verbindung mit Artikel 34 EWR-Abkommen) und stellt eine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit dar.

Hintergrund

Das Vertragsverletzungsverfahren wurde 2018 mit einem Aufforderungsschreiben eingeleitet. 2019 folgte eine mit Gründen versehene Stellungnahme.

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