Bekanntmachung von DRS 21
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz 2. April 2014
Bekanntmachung
des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 21
DRS 21
– Kapitalflussrechnung –
des Deutschen Rechnungslegungs Standards Committees e.V., Berlin,
nach § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs
Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e.V. – DRSC e.V., Zimmerstraße 30, 10969 Berlin (Telefon: 0 30/20 64 12-0; Telefax: 0 30/20 64 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 21 – DRS 21 – Kapitalflussrechnung bekannt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den DRSC e.V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich das DRSC, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf das die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 HGB zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.