Berlin: Änderung des Kirchensteuergesetzes - Weiterhin keine Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei der Kirchensteuer
Senatsverwaltung für Finanzen Berlin, Pressemitteilung vom 29.1.2019
Aus der Sitzung des Senats am 29. Januar 2019:
Das Kirchensteuergesetz soll geändert werden. Im Kern geht es darum, die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei der Kirchensteuer künftig auszuschließen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Senat heute auf Vorlage von Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz beschlossen. Dieser wird nun dem Abgeordnetenhaus zugeleitet.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 ist auch die Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung geändert worden. Dieser regelt die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, war bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2017 ermessensabhängig. Für Veranlagungszeiträume ab 2018 ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags und dessen Höhe nunmehr obligatorisch geregelt. Dies trifft auch auf die Festsetzung der Kirchensteuer zu.
Im Kirchensteuergesetz des Landes Berlin ist geregelt, wie die Abgabenordnung auf das Besteuerungsverfahren anzuwenden ist. Ein Verspätungszuschlag war bisher nicht ausgeschlossen, da es sich um eine Ermessensvorschrift handelte. Mit der Gesetzesänderung soll die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ausgeschlossen werden. Mit dem Verzicht auf die Festsetzung fallen keine administrativen Kosten an.
Das Kirchensteuergesetz soll geändert werden. Im Kern geht es darum, die Festsetzung eines Verspätungszuschlags bei der Kirchensteuer künftig auszuschließen. Einen entsprechenden Gesetzentwurf hat der Senat heute auf Vorlage von Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz beschlossen. Dieser wird nun dem Abgeordnetenhaus zugeleitet.
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 ist auch die Vorschrift des § 152 der Abgabenordnung geändert worden. Dieser regelt die Festsetzung von Verspätungszuschlägen bei der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen. Die Entscheidung, ob und in welcher Höhe ein Verspätungszuschlag festzusetzen ist, war bis einschließlich des Veranlagungszeitraums 2017 ermessensabhängig. Für Veranlagungszeiträume ab 2018 ist die Festsetzung eines Verspätungszuschlags und dessen Höhe nunmehr obligatorisch geregelt. Dies trifft auch auf die Festsetzung der Kirchensteuer zu.
Im Kirchensteuergesetz des Landes Berlin ist geregelt, wie die Abgabenordnung auf das Besteuerungsverfahren anzuwenden ist. Ein Verspätungszuschlag war bisher nicht ausgeschlossen, da es sich um eine Ermessensvorschrift handelte. Mit der Gesetzesänderung soll die Festsetzung eines Verspätungszuschlags ausgeschlossen werden. Mit dem Verzicht auf die Festsetzung fallen keine administrativen Kosten an.