BMF: Das Bescheinigungsverfahren nach § 10 Absatz 4b Satz 4 - 6 EStG
Bundesministerium der Finanzen 14.2.2017
Mit dem Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 26. Juni 2013 (BGBl. I Seite 1809) wurde zum 1. Januar 2017 ab dem Veranlagungszeitraum 2016 ein neues elektronisches Datenübermittlungsverfahren eingeführt. Hiernach sind von den mitteilungspflichtigen Stellen steuerfreie Zuschüsse zu Vorsorgeaufwendungen - insbesondere für Beiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung – sowie die Erstattung von solchen Beiträgen an die zentrale Stelle (§ 81 Einkommensteuergesetz - EStG -) der Finanzverwaltung zu melden (§ 10 Absatz 4b Satz 4 bis 6 EStG).
- Wer ist meldepflichtig?
- Was ist meldepflichtig?
- Ausnahmen von der Meldepflicht
- Wie ist die Meldung vorzunehmen?
- Wann ist die Meldung vorzunehmen?
- Mitteilung an den Steuerpflichtigen
- Welche ersten Schritte sind vor erstmaliger Datenübermittlung zu veranlassen?