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Thüringens Finanzministerin Taubert zur aktuellen Berichterstattung über die Ausweitung der Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Dienstleistungen

„Kuchenbasare an Schulen können auch zukünftig steuerfrei veranstaltet werden. Für Schulfördervereine greifen die neuen Regelungen nicht.“

Thüringer Finanzministerium, Medieninformation vom 4.5.2023

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Umsatzsteuerpflicht für öffentliche Einrichtungen ausgeweitet. Leistungen, die juristische Personen des öffentlichen Rechts (z.B. Schulen) unter den gleichen rechtlichen Bedingungen wie private Unternehmer erbringen, unterliegen ab diesem Zeitpunkt der Umsatzsteuer. Grund ist die Umsetzung der EU-Mehrwertsteuersystemrichtlinie. Danach können auch Kommunen und öffentliche Einrichtungen Unternehmereigenschaft haben und in Konkurrenz zu privaten Unternehmern stehen.

„Die Einführung der erweiterten Umsatzsteuerpflicht bedeutet aber nicht automatisch, dass die Leistungen für jede Schulveranstaltung umsatzsteuerpflichtig werden. Ausrichter von Schulveranstaltungen (Kuchenbasar, Sommerfest, etc.) sind regelmäßig Schulfördervereine, Schülerfirmen oder einzelne Eltern. In diesen Fällen greifen die neuen Regelungen nicht. Sie gelten ausschließlich für Leistungen, die von öffentlichen Einrichtungen selbst erbracht werden. Es ist also entscheidend, über wen der Kuchen verkauft wird“, erklärt Finanzministerin Heike Taubert. Taubert weiter: „Deshalb wird auch zukünftig die Möglichkeit bestehen, bei entsprechenden Voraussetzungen Kuchenverkäufe an Schulen ohne steuerliche Belastung zu veranstalten.“

Nur wenn die Schule selbst die Leistung erbringt, wird diese Leistung dem Schulträger (z.B. Landkreis, Stadt) und damit der öffentlichen Hand zugerechnet. „Der Umfang der unternehmerischen Betätigung der öffentlichen Hand wird zwar im Vergleich zur alten Rechtslage ab Januar 2025 ausgeweitet. Doch auch in diesen Fällen muss der Einzelfall geprüft werden. So besteht gegebenenfalls die Möglichkeit für bestimmte Leistungen eine Steuerbefreiung in Anspruch zu nehmen, sodass der Schulträger am Ende trotzdem keine Umsatzsteuer zahlen muss“, so die Finanzministerin.

Erbringt eine öffentliche Einrichtung (z.B. Stadt) steuerpflichtige Umsätze, kann – wie bei Fördervereinen auch - die Kleinunternehmerregelung zum Tragen kommen. Danach wird die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die Einnahmen der öffentlichen Einrichtung im vorangegangenen Jahr weniger als 22.000 Euro betragen haben und im laufenden Jahr voraussichtlich 50.000 Euro nicht übersteigen werden.

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