BMF: Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2023
Bundesministerium der Finanzen, Auszug aus dem Monatsbericht Oktober 2024
- Das BMF erstellt jährlich eine Statistik über die Ergebnisse der Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie über die Ergebnisse der Steuerfahndung. Die Statistik wird auf der Grundlage der Meldungen aller Länder erstellt.
- Im Jahr 2023 wurden in den Bußgeld- und Strafsachenstellen der Finanzämter bundesweit insgesamt rund 47.900 Strafverfahren wegen Steuerstraftaten bearbeitet. Zudem wurden rund 5.000 Bußgeldverfahren abgeschlossen und für die wichtigsten Tatbestände der Steuerordnungswidrigkeiten Bußgelder in einer Gesamthöhe von circa 16 Mio. Euro festgesetzt.
- Im selben Zeitraum erledigte die Steuerfahndung bundesweit insgesamt 34.600 Fälle. Dabei wurden Mehrsteuern in Höhe von rund 2,5 Mrd. Euro festgestellt und Freiheitsstrafen in einem Gesamtumfang von 1.460 Jahren verhängt.
Einleitung
Steuerhinterziehung oder andere Formen der Steuerstraftaten sind keine Kavaliersdelikte. Es sind Straftaten, die der Gemeinschaft die finanziellen Grundlagen entziehen. Steuereinnahmen sind notwendig, damit ein Staat seinen Aufgaben gerecht werden und funktionieren kann. Es ist ein Gebot der Gerechtigkeit, dass alle nach ihrer Leistungsfähigkeit und ihrem Einkommen einen angemessenen Anteil an den Steuerzahlungen tragen. Wer sich dem auf illegale Weise entzieht, handelt zutiefst unsolidarisch.
Zu den Steuerstraftaten und diesen gleichgestellten Straftaten, die in der Statistik erfasst werden, gehört die Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung (AO) genauso wie z. B. die gewerbs- und bandenmäßige Schädigung des Umsatzsteueraufkommens nach § 26c des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Diese Taten werden in der Regel mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet.
Steuerordnungswidrigkeiten sind demgegenüber Zuwiderhandlungen, die nach den Steuergesetzen mit einer Geldbuße geahndet werden können, wie z. B. die leichtfertige Steuerverkürzung (Leichtfertigkeit) nach § 378 AO oder die Gefährdung von Abzugsteuern nach § 380 AO.
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Verfolgung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten im Jahr 2023