DBA Irland, Änderungsprotokoll vom 19.1.2021
Protokoll vom 19. Januar 2021 zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung
Bundesministerium der Finanzen 17.3.2021
Änderungsprotokoll vom 19. Januar 2021: | |
Inkrafttreten: | noch nicht in Kraft getreten |
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Bemerkung: | Das Bundeskabinett hat am 17. März 2021 den Entwurf eines Gesetzes zu dem Protokoll vom 19. Januar 2021 zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung beschlossen. Durch das Vertragsgesetz soll das Protokoll vom 19. Januar 2021 zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung die Zustimmung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften erhalten. Mit dem Änderungsprotokoll erfolgt die Umsetzung des sogenannten BEPS-Mindeststandards der OECD zur Vermeidung von Abkommensmissbrauch sowie der Ergebnisse (,,matchings") des Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (,,Multilaterales Instrument" - MLI) im bilateralen Verhältnis zwischen Deutschland und Irland. Durch die Änderungen des bestehenden Doppelbesteuerungsabkommens mit Irland wird nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass neben der Vermeidung von Doppelbesteuerungen Möglichkeiten zur Nicht- oder Niedrigbesteuerung durch Steuerverkürzung oder -umgehung (u. a. durch missbräuchliche Gestaltung) vermieden werden sollen. Durch die Aufnahme der dem BEPS-Mindeststandard entsprechenden Missbrauchsvermeidungsklausel, die auf ein Hauptzweck-Kriterium abstellt (,,Principal Purpose Test" - PPT), können Abkommensvorteile in Konstellationen, in denen eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt, versagt werden. Nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens bedarf das Abkommen zu seinem Inkrafttreten der Ratifikation. Es wird in beiden Vertragsstaaten ab dem 1. Januar des Kalenderjahres anzuwenden sein, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist. |
Auf den Internetseiten des BMF
- Protokoll zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung (PDF, 41 kB)
- Protocol amending the Agreement of 30 March 2011 between the Federal Republic of Germany and Ireland for the Avoidance of Double Taxation and the Prevention of Fiscal Evasion with respect to Taxes on Income and on Capital as amended by the Protocol of 3 December 2014 (PDF, 25 kB)
- Gesetz zu dem Protokoll vom 19. Januar 2021 zur Änderung des Abkommens vom 30. März 2011 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Irland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen in der durch das Protokoll vom 3. Dezember 2014 geänderten Fassung (PDF, 233 kB)
Quelle: www.bundesfinanzministerium.de