Anträge auf Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können ab sofort gestellt werden
Land- und Forstwirtschaft kann teils mit Steuererstattungen aus der Einkommensteuer rechnen
Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 1.4.2020
Durch eine neue Regelung kann die Einkommensteuer auf Gewinne von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft durch eine Steuerermäßigung an die Gewinnsituation innerhalb eines dreijährigen Betrachtungszeitraums angepasst werden.
„Damit werden im Ergebnis Schwankungen beim Steuersatz ausgeglichen, wenn die Ernte in einem dieser Jahre sehr schlecht und in anderen Jahren deutlich besser ausfällt. Das hilft damit auch gegen die Unwägbarkeiten des Klimawandels”, sagte Finanzministerin Edith Sitzmann.
Die Gewinne von Betrieben in der Land- und Forstwirtschaft schwanken über mehrere Jahre teils stark, weil die Ernten von äußeren Umständen wie Wetter- und Klimabedingungen abhängen. Im Einkommensteuerrecht kann jetzt das schlechtere Ergebnis beispielsweise durch Frost- oder Dürreschäden mit dem besseren Ergebnis einer guten Ernte ausgeglichen werden. „Wer ohne diese Glättung in den vergangenen drei Jahren teils einen überdurchschnittlichen Steuersatz bezahlt hat, könnte damit jetzt vom Finanzamt Steuern erstattet bekommen. Die neue Regelung kann schon jetzt rückwirkend für den Veranlagungszeitraum 2016 genutzt werden”, erklärte Sitzmann.
Begünstigt von der Vorschrift sind landwirtschaftliche und forstwirtschaftliche Einzelunternehmen und Gesellschafterinnen und Gesellschafter von landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Personengesellschaften. Wer die Regelung nutzen will, stellt einen Antrag beim örtlichen Finanzamt. Das Antragsformular und weitere Informationen zu der Tarifermäßigung sind auf den Internetseiten der Finanzämter abrufbar.
Hintergrundinformationen
Im vergangenen Jahr wurde die Tarifermäßigung für Einkünfte aus der Forst- und Landwirtschaft im Einkommensteuergesetz neu geregelt. Die Europäische Kommission hat nun hierzu ihre beihilferechtliche Genehmigung erteilt. Die Regelung ist damit zum 30. Januar 2020 rückwirkend in Kraft getreten.
Die Betrachtungszeiträume sind gesetzlich festgelegt. Die Tarifermäßigung kann daher für die Veranlagungszeiträumen 2016 (für die Jahre 2014 bis 2016), 2019 (für die Jahre 2017 bis 2019) und 2022 (für die Jahre 2020 bis 2022) beantragt werden. Die Vorschrift ist zeitlich befristet und letztmalig für den Veranlagungszeitraum 2022 anwendbar. Die Tarifermäßigung wird nur auf Antrag angewandt.
Weitere Informationen gibt es in diesem Merkblatt:
https://finanzamt-bw.fv-bwl.de/site/pbs-bw-fa2/get/documents_E1073541366/finanzaemter/Formulare/Einkommensteuer/Forstwirtschaft/Infos/EStG%20%C2%A7%2032c%20Merkblatt.pdf
Füracker: Fairere Besteuerung für Land- und Forstwirte in Kraft
EU-Kommission gibt Zustimmung für neue Regelung zur Tarifermäßigung
Anträge nach §32c EStG können ab sofort beim Finanzamt gestellt werden
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat, Pressemitteilung Nr. 065 vom 30.3.2020
„Mit der Zustimmung der EU-Kommission konnte eine Erleichterung in der Einkommensteuer für Land- und Forstwirte nun in Kraft treten“, freut sich Finanz- und Heimatminister Albert Füracker. Die Tarifermäßigung ermöglicht eine ausgeglichene tarifliche Besteuerung in aufeinanderfolgenden Wirtschaftsjahren. Starken Gewinnschwankungen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe kann so auch bei der Steuerfestsetzung Rechnung getragen werden. „Gerade in der jetzigen schwierigen Zeit ist das eine kleine zusätzliche Erleichterung für unsere Land- und Forstwirte “, so Füracker weiter.
Die Tarifermäßigung nach § 32c Einkommensteuergesetz umfasst einen Betrachtungszeitraum von drei Veranlagungsjahren. Eine Beantragung ist ab sofort erstmals für den Zeitraum 2014 bis 2016 möglich. Bei schwankenden Gewinnen kann die Antragstellung zu einer niedrigeren Gesamtsteuerbelastung im betrachteten Zeitraum führen. Gute und schlechte Wirtschaftsjahre können so steuerlich untereinander ausgeglichen werden.
Einen Antrag nimmt das zuständige Finanzamt entgegen. Das entsprechende Formular ist auf den Internetseiten der bayerischen Finanzverwaltung abrufbar.
Weiterführende Links:
Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft in Kraft getreten
Anträge können ab jetzt gestellt werden
Niedersächsisches Finanzministerium, Presseinformation vom 30.3.2020
Nachdem die EU-Kommission die Ende des letzten Jahres durch Bundesgesetz eingeführte Tarifermäßigung für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gebilligt hat, ist diese Regelung zum 30.01.2020 in Kraft getreten. Die Regelung ermöglicht eine ausgeglichene durchschnittliche Besteuerung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft in aufeinander folgenden Wirtschaftsjahren mit stark schwankenden Ergebnissen. So können Land- und Forstwirte die steuerlichen Verpflichtungen besser ausgleichen, die sich aufgrund der zunehmenden Preisschwankungen bei landwirtschaftlichen Erzeugnissen in Verbindung mit den spürbaren Folgen des globalen Klimawandels ergeben. Darüber hinaus kann die Tarifermäßigung vor den aktuellen wirtschaftlichen Unsicherheiten auch im Bereich der Land- und Forstwirtschaft einen Beitrag zur Sicherung der Liquidität leisten. Die Tarifermäßigung kann sich ergeben, wenn die tatsächlichen Steuerbelastungen in den verschiedenen Veranlagungszeiträumen im Betrachtungszeitraum unterschiedlich hoch sind.
Die Betrachtungszeiträume betreffen jeweils drei Jahre und umfassen die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016, 2017 bis 2019 und 2020 bis 2022. Die Tarifermäßigung kann erstmals im Einkommensteuerbescheid 2016 für die Veranlagungszeiträume 2014 bis 2016 gewährt werden. Eine weitere Ermäßigung kann dann wieder für die Veranlagungsjahre 2017 bis 2019 mit dem Einkommensteuerbescheid 2019 gewährt werden.
Die Tarifermäßigung wird auf Antrag beim zuständigen Finanzamt gewährt. Das Antragsformular zur Tarifermäßigung finden Sie auch unter:
https://lstn.niedersachsen.de/steuer/steuervordrucke/einkommensteuer/allgemein/einkommensteuer-67707.html