Rheinland-Pfalz: Steuerliche Entlastungen für Unwetter-Geschädigte
Finanzverwaltung bietet Hilfsmaßnahmen
Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz, Pressemeldung vom 15.06.2018
Bürger, die von den schweren Unwettern nachweislich besonders hart betroffen sind, können mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen rechnen.
Zu den Hilfsmaßnahmen der Finanzverwaltung gehört die Möglichkeit, fällige bzw. fällig werdende Steuerbeträge zu stunden sowie Vorauszahlungen anzupassen. Entsprechende Anträge sollten bis zum 30.09.2018 gestellt und begründet werden. Ebenso kann bis zu diesem Zeitpunkt von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber den Geschädigten bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden.
Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände, wie Hausrat oder Kleidung, können als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden und zur Minderung der Einkommensteuerbelastung führen.
Unternehmer, Selbstständige sowie Land- und Forstwirte können Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und Ersatzbeschaffungen von beweglichen Anlagegütern (beispielsweise Büromöbel oder Ladeneinrichtung) geltend machen. Ähnliches gilt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Für Land- und Forstwirte gelten darüber hinaus Sonderreglungen.
Ebenso gelten Nachweis-Erleichterungen für Spenden. Wenn beispielsweise Spenden auf ein von Kommunen eingerichtetes Spendenkonto bis zum 30.09.2018 eingezahlt werden, genügt ein vereinfachter Nachweis (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung des Kreditinstituts), um die Spende in der Steuererklärung geltend machen zu können.
Die Finanzämter informieren gerne über weitere konkrete steuerliche Hilfsmaßnahmen.
Telefonische Auskünfte erteilt auch die Info-Hotline der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz unter der Rufnummer 02 61 – 20 179 279. Sie ist jeden Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr erreichbar.
Links:
Zu den Hilfsmaßnahmen der Finanzverwaltung gehört die Möglichkeit, fällige bzw. fällig werdende Steuerbeträge zu stunden sowie Vorauszahlungen anzupassen. Entsprechende Anträge sollten bis zum 30.09.2018 gestellt und begründet werden. Ebenso kann bis zu diesem Zeitpunkt von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber den Geschädigten bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden.
Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände, wie Hausrat oder Kleidung, können als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden und zur Minderung der Einkommensteuerbelastung führen.
Unternehmer, Selbstständige sowie Land- und Forstwirte können Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und Ersatzbeschaffungen von beweglichen Anlagegütern (beispielsweise Büromöbel oder Ladeneinrichtung) geltend machen. Ähnliches gilt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Für Land- und Forstwirte gelten darüber hinaus Sonderreglungen.
Ebenso gelten Nachweis-Erleichterungen für Spenden. Wenn beispielsweise Spenden auf ein von Kommunen eingerichtetes Spendenkonto bis zum 30.09.2018 eingezahlt werden, genügt ein vereinfachter Nachweis (Bareinzahlungsbeleg oder Buchungsbestätigung des Kreditinstituts), um die Spende in der Steuererklärung geltend machen zu können.
Die Finanzämter informieren gerne über weitere konkrete steuerliche Hilfsmaßnahmen.
Telefonische Auskünfte erteilt auch die Info-Hotline der Finanzverwaltung Rheinland-Pfalz unter der Rufnummer 02 61 – 20 179 279. Sie ist jeden Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 17:00 Uhr und freitags von 8:00 bis 13:00 Uhr erreichbar.
Links:
- Erlass vom 12.06.2018: Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der Schäden im Zusammenhang mit den Wettereignissen Ende Mai und in den ersten beiden Juniwochen dieses Jahres:
www.lfst-rlp.de/no_cache/home/steuerfachliche-themen/detail/artikel/3992/index.html