EU-Kommission verklagt Österreich wegen Nichtumsetzung der Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros
Europäische Kommission, Pressemitteilung IP/19/2773 vom 6. Juni 2019
Die Kommission hat heute beschlossen, Österreich vor dem Gerichtshof der Europäischen Union zu verklagen, weil es die besonderen Mehrwertsteuervorschriften für Reisebüros nicht ordnungsgemäß anwendet.
Gemäß der Mehrwertsteuer-Sonderregelung für Reisebüros ist nur die mit dem Verkauf von Reiseleistungen an Verbraucher erzielte Gewinnspanne mehrwertsteuerpflichtig. Im Gegenzug können Reisebüros keinen Vorsteuerabzug für die von anderen Unternehmen erworbenen Dienstleistungen vornehmen.
Österreich wendet diese Vorschrift jedoch nicht korrekt an, da es derzeit Reiseleistungen von dieser Regelung ausschließt, die an andere Unternehmen verkauft werden. Ein solcher Ausschluss ist nach dem geltenden EU-Recht nicht zulässig und kann zu Wettbewerbsverzerrungen führen.
Österreich verstößt außerdem gegen diese Bestimmung (MwSt-Richtlinie, Richtlinie 2006/112/EG des Rates), weil die von Reisebüros zu zahlende Mehrwertsteuer auf der Grundlage des Gesamtumsatzes in einem Steuerzeitraum berechnet wird. Der EU-Gerichtshof (Rechtssache C-189/11, Kommission/Spanien = SIS 13 27 58) hat jedoch eindeutig entschieden, dass die Bemessungsgrundlage für jeden einzelnen Verkauf und nicht für eine Gruppe von Leistungen zu ermitteln ist.
Hintergrund
In einem Aufforderungsschreiben an die österreichischen Behörden hatte die Europäische Kommission Österreich im Juli 2014 förmlich aufgefordert, seine Mehrwertsteuervorschriften zu ändern. Da Österreich der mit Gründen versehenen Stellungnahme der Kommission vom Juni 2018 nicht nachgekommen ist, hat die Kommission heute beschlossen, die Angelegenheit vor den Gerichtshof der Europäischen Union zu bringen.
Weitere Informationen
- zu den wichtigsten Beschlüssen zu Vertragsverletzungsverfahren im Juni 2019 siehe MEMO/19/2772.
- zu Vertragsverletzungsverfahren allgemein siehe MEMO/12/12.
- zum EU-Vertragsverletzungsverfahren