BZSt: § 50j EStG - Neues Antragsformular ist ab sofort auch für Zuflüsse vor dem 31. Dezember 2016 zu verwenden
Bundeszentralamt für Steuern 2.8.2017
Mit Wirkung zum 1. Januar 2017 wurde der § 50j EStG eingeführt.
Gläubiger mit Kapitalerträgen aus Streubesitzbeteiligungen müssen einige Besonderheiten beachten, wenn die ab dem 1. Januar 2017 zugeflossenen Kapitalerträge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder anderen bilateralen Abkommen einem geringeren Steuersatz als 15 v.H. unterliegen.
Diese Besonderheiten müssen die betroffenen Antragsteller in dem neuen Antragsformular bestätigen und die erforderlichen Erklärungen abgeben.
Das neue Antragsformular ist ab sofort auch für Zuflüsse vor dem 1. Januar 2017 zu verwenden. Über ein Auswahlmenü ist das entsprechende Antragsformular für Dividendenzuflüsse vor dem 31.12.2016 24:00 Uhr oder nach dem 01.01.2017 00:00 Uhr auszuwählen.
Quelle: www.bzst.de
Gläubiger mit Kapitalerträgen aus Streubesitzbeteiligungen müssen einige Besonderheiten beachten, wenn die ab dem 1. Januar 2017 zugeflossenen Kapitalerträge nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) oder anderen bilateralen Abkommen einem geringeren Steuersatz als 15 v.H. unterliegen.
Diese Besonderheiten müssen die betroffenen Antragsteller in dem neuen Antragsformular bestätigen und die erforderlichen Erklärungen abgeben.
Das neue Antragsformular ist ab sofort auch für Zuflüsse vor dem 1. Januar 2017 zu verwenden. Über ein Auswahlmenü ist das entsprechende Antragsformular für Dividendenzuflüsse vor dem 31.12.2016 24:00 Uhr oder nach dem 01.01.2017 00:00 Uhr auszuwählen.
Quelle: www.bzst.de