Wirtschaftsprüferkammer veröffentlicht Bericht zur Berufsaufsicht 2016
Berufsaufsicht 2016:
Festgestellte Verstöße rückläufig
Wirtschaftsprüferkammer (WPK) 12. Mai 2017
Das Abschlussprüferaufsichtsreformgesetz (APAReG) brachte zum 17. Juni 2016 Änderungen insbesondere hinsichtlich der Zuständigkeiten und Struktur der Aufsichtsverfahren. Darüber und über die behandelten Fälle informiert der Bericht der WPK über die Berufsaufsicht 2016.
Die Berufsaufsicht über Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, soweit diese gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB durchgeführt haben, obliegt seit dem 17. Juni 2016 der neu eingerichteten Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 62 offene Aufsichtsverfahren der WPK aus diesem Bereich gingen mit dem Inkrafttreten des APAReG auf die APAS über.
Für die Verfolgung und Ahndung von Fällen schwerer Schuld war bisher die Berufsgerichtsbarkeit zuständig. Sie stellte im ersten Halbjahr 2016 vier Verfahren nach § 153 StPO wegen geringer Schuld und zwei Verfahren nach § 153a StPO gegen Geldbuße (4.000 Euro und 15.000 Euro) ein. Seit dem 17. Juni 2016 obliegt unabhängig vom Grad des Verschuldens der WPK die Berufsaufsicht, soweit nicht der Zuständigkeitsbereich der APAS eröffnet ist.
2016 schloss die WPK 180 Verfahren ab (2015: 248).
Die Berufsaufsicht über Berufsangehörige und Berufsgesellschaften, soweit diese gesetzlich vorgeschriebene Abschlussprüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 319a Abs. 1 Satz 1 HGB durchgeführt haben, obliegt seit dem 17. Juni 2016 der neu eingerichteten Abschlussprüferaufsichtsstelle (APAS) beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). 62 offene Aufsichtsverfahren der WPK aus diesem Bereich gingen mit dem Inkrafttreten des APAReG auf die APAS über.
Für die Verfolgung und Ahndung von Fällen schwerer Schuld war bisher die Berufsgerichtsbarkeit zuständig. Sie stellte im ersten Halbjahr 2016 vier Verfahren nach § 153 StPO wegen geringer Schuld und zwei Verfahren nach § 153a StPO gegen Geldbuße (4.000 Euro und 15.000 Euro) ein. Seit dem 17. Juni 2016 obliegt unabhängig vom Grad des Verschuldens der WPK die Berufsaufsicht, soweit nicht der Zuständigkeitsbereich der APAS eröffnet ist.
2016 schloss die WPK 180 Verfahren ab (2015: 248).
- 110 Verfahren (61,2 %) konnten eingestellt werden, weil keine Pflichtverletzung festzustellen war.
- In 5 Verfahren (2,8 %) schieden die Berufsangehörigen aus dem Berufsstand aus.
- In weiteren 32 Verfahren (17,7 %) lag zwar eine Pflichtverletzung vor, der Vorwurf war aber nicht so erheblich, dass eine Sanktion in Form einer berufsaufsichtlichen Maßnahme erforderlich gewesen wäre.
- Mit 33 bestandskräftigen Rügen (18,3 %), von denen zehn mit einer Geldbuße zwischen 1.000 Euro und 12.000 Euro verbunden wurden, lagen die sanktionswürdigen Sachverhalte sowohl hinsichtlich ihrer Anzahl als auch der Sanktionshöhe auf vergleichsweise niedrigem Niveau.
Mehr als die Hälfte aller Verfahren betrafen Feststellungen im Zusammenhang mit der Prüfungstätigkeit. Den weiteren Verfahren lagen unter anderem Gutachtertätigkeiten der Berufsangehörigen, Erstellungstätigkeiten, berufsunwürdiges Verhalten durch unsachliche Äußerungen oder strafrechtlich relevantes Verhalten zugrunde.
Der Bericht steht nachfolgend zur Verfügung.
Downloads
Quelle www.wpk.de