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BStBK-Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze in der Überbrückungshilfe II

Bundessteuerberaterkammer, Pressemitteilung 01/2021 vom 14.01.2021

Mit einem Update des FAQ-Katalogs zur Antrags­berechtigung der Überbrück­ungshilfe II durch das Bundes­ministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) Anfang Dezember entstanden viele beihilfe­rechtliche Fragen. Steuerberater und Mandanten sind seither ver­unsichert. Die Bundes­steuerberater­kammer (BStBK) bringt mit ihrem Factsheet zur beihilfe­rechtlichen Höchst­grenze nun Licht ins Dunkel.

Was ist der beihilfe­fähige Zeitraum zur Berech­nung der ungedeckten Fixkosten? Was genau ist die beihilfe­rechtliche Höchst­grenze? Warum gibt es diese? Was bedeutet das konkret für die Antrag­stellung? Diese und weitere Fragen rund um die beihilfe­rechtlichen Regel­ungen für die Überbrück­ungshilfe II beantwortet die BStBK.

Zudem stellt sie klar, dass alle staat­lichen Hilfspro­gramme unter dem Vorbehalt des EU-Beihilfe­rechts stehen – so auch die Überbrück­ungshilfe II. Dass aber die Auswirk­ungen dessen auf die Antrag­stellung der Überbrück­ungshilfe nicht klarer und eher kommu­niziert wurden, kritisiert die BStBK. Denn zahlreiche Berufs­träger haben die Anträge für ihre Mandanten bereits gestellt. Schließlich endete die Antragsfrist bislang am 31. Januar 2021.

Das BStBK-Factsheet ist hier verfügbar:
BStBK-Factsheet zur beihilferechtlichen Höchstgrenze der "Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020" in der Überbrückungshilfe II
(PDF 116,30 KB)

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